Finanzielle Nachteile verhindern

Alle Jahre wieder: Das gilt es bei der Inventur zu beachten

13. Dezember 2021, 9:11 Uhr | Mario Schnurr, Michaela Wurm
© panuwat / AdobeStoc

Mit dem Jahreswechsel rückt auch das Ende des Geschäftsjahres näher. Für Unternehmen, die bilanzieren, ist eine Inventur dann verpflichtend vorgeschrieben – unabhängig davon, wann ihr Geschäftsjahr endet. Was es dabei zu beachten gibt, erläutert Mario Schnurr, Steuerberater bei Schultze & Braun.

Eine ordnungsgemäße Inventur ist ein maßgeblicher Bestandteil für eine ordnungsgemäße Buchführung. Da auf Basis der Inventur auch die Jahresabschlüsse zu erstellen sind, sollten bei der alljährlichen Bestandsaufnahme immer auch steuerliche Aspekte im Fokus stehen. Fakt ist: Erfolgt die Buchführung nicht ordnungsgemäß – also zum Beispiel ohne oder mit fehlerhafter Inventur – kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen – und das führt immer zu finanziellen Nachteilen und zu Mehraufwand für die Unternehmen.

Mit dem Blick auf das Inventar und den Warenbestand bedeutet das, dass die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte möglich sein muss. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

•            die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

•            die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

•            der Wert der Maßeinheit

Darüber hinaus gibt es weitere Punkte, die bei einer Inventur eine wichtige Rolle spielen:

Die Erfassung des Inventars: Um einen Jahresabschluss aufstellen zu können, ist es essentiell, die vorhandenen Vermögensgegenstände (darunter auch das Inventar) zu erfassen. Insbesondere die Erfassung des sogenannten Vorratsvermögens (Bilanzpositionen: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) erfordert in den meisten Fällen eine körperliche Bestandsaufnahme – also eine Inventur vor Ort.

Das Vorratsvermögen kann zwar auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden – das ist aber nur möglich, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Inventur auch als sogenannte Gruppenbewertung oder als Festwert erfolgen. Bei einer Gruppenbewertung können – wenn es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht – gleichartige (bewegliche) Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und bewertet werden. Bei den Festwerten können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie bestimmte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden – aber nur, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist. Diese Art der Bewertung kommt zum Beispiel bei Werkzeugen oder Verpackungsmaterial in Betracht. Wichtig: Die durch Festwerte erfassten Gegenstände sind nur an jedem dritten Bilanzstichtag aufzunehmen.

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