Strittige Werbungskosten

Auto geklaut: Fiskus kennt kein Erbarmen

9. November 2009, 6:14 Uhr | Martin Fryba

Unfallkosten: ja, Kosten infolge eines Diebstahls: nein. Das Finanzamt ziert sich, wenn aufgrund eines KFZ-Diebstahls außergewöhnliche Werbungskosten gelten gemacht werden. Was Experten in diesem Fall raten.

Kosten eines Autounfalls auf dem Weg zur Arbeit können Steuerpflichtige als außergewöhnliche Werbungskosten gelten machen und damit ihre Steuerlast senken. Doch wie sieht die steuerliche Behandlung aus, wenn das Auto geklaut wird? In diesem Fall herrscht Rechtsunsicherheit.

Zwar hat der Bundesfinanzhof auf einen Diebstahlschaden die gleiche Regelung wie zu Unfallkosten angewandt (BFH-Urteil vom 18.4.2007, BStBl. 2007 II S. 762). Das Bundesfinanzministerium mag sich dieser Entscheidung aber nicht beugen und argumentiert, dass im Falle eines Diebstahls des KFZ die entstandenen Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich als Werbungskosten absetzbar (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, BStBl. 2009 I S. 891, Tz. 4) seien.

Gegen diese Auffassung stellt sich der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL). » Ein Schaden infolge Diebstahls des Pkws gehört ebenso wie ein Unfallschaden zu den außergewöhnlichen Autokosten. Solche Aufwendungen müssen als Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie beruflich veranlasst sind. Und genau das ist der Fall, wenn der Diebstahl während der Arbeitszeit passiert«, sagt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll.

Der BDL empfiehlt daher, bei Diebstahl des Fahrzeuges während der Arbeitszeit, den Schaden unbeirrt als Werbungskosten geltend zumachen und gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Die berufliche Fahrt beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin.

Tipp der CRN-Redaktion
Jeder dritte Steuerbescheid ist falsch. Was Sie tun sollten, erfahren Sie in einem Fachbeitrag bei CRN-Business .


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