Hohes Abmahn-Risiko!

Datenschützer: Facebooks Like-Button ist illegal

19. August 2011, 14:30 Uhr | Folker Lück
Hohes Abmahnrisiko: Landeszentrum für Datenschutz will gegen rechtswidrige Facebook-Angebote vorgehen (Teaserfoto: Thorben Wengert/pixelio.de / Foto: Gerd Altmann/clker.com)

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) fordert Webseitenbetreiber dazu auf, den Facebook »Gefällt mir«-Button zu entfernen. Bei Verstoß könnten bis zu 50.000 Euro Bußgeld drohen. Ein Fachanwalt nennt allerdings eine relativ einfache Lösung, wie man sich rechtlich schützen kann.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) verweist auf das Ergebnis einer technischen und rechtlichen Analyse, wonach der Facebook »Gefällt mir«-Button gegen das Telemediengesetz, das Bundesdatenschutzgesetz sowie im vorliegenden Fall gegen das Landesdatenschutzgesetz verstößt. Ergänzend weist der Leiter des Landeszentrums Theo Weichert darauf hin, dass viele Facebook-Angebote rechtswidrig sind. Dies habe bisher jedoch nur wenige Webseiten-Betreiber davon abgehalten, die Angebote in Anspruch zu nehmen.

Die Datenschützer kritisieren die von Facebook verwendete Reichweitenanalyse, die dem US-Unternehmen die Weitergabe von Bewegungs- und Inhaltsdaten ermöglicht. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, muss davon ausgehen, zwei Jahre lang von Facebook getrackt zu werden. Facebook erstelle umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar personifizierte Profile. Dies verstoße gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Allen Stellen müsse klar sein, dass sie ihre datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf das Unternehmen Facebook, das in Deutschland keinen Sitz habe, und auch nicht auf die Nutzerinnen und Nutzer abschieben könnten, betont Landeszentrums-Leiter Weichert.

Das ULD droht deshalb nun mit Strafen: Sollten Webseitenbetreiber bis Ende September 2011 die Angebote nicht deaktivieren, können Bußgeldbescheide bis zu einer Höhe von 50.000 Euro ins Haus flattern. Konkret heißt es: »Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 Landesdatenschutzgesetz Schleswig Holstein, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das Telemediengesetz bei 50.000 Euro«.

Dies sei erst der »Anfang einer weitergehenden datenschutzrechtlichen Analyse von Facebook-Anwendungen«. Weichert: »Niemand sollte behaupten, es stünden keine Alternativen zur Verfügung; es gibt europäische und andere Social Media, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Internet-Nutzenden ernster nehmen. Dass es auch dort problematische Anwendungen gibt, darf kein Grund für Untätigkeit hinsichtlich Facebook sein, sondern muss uns Datenschutzaufsichtsbehörden dazu veranlassen, auch diesen Verstößen nachzugehen«.


  1. Datenschützer: Facebooks Like-Button ist illegal
  2. Fachanwalt nennt legalen Ausweg

Lesen Sie mehr zum Thema


Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu Facebook

Matchmaker+