Auseinandersetzung mit Usedsoft

Gebraucht-Software: Microsoft bleibt gelassen

24. November 2009, 7:43 Uhr |

Das im Streit mit Usedsoft zugunsten von Oracle ergangene Oberlandesgerichts-Urteil hatte Microsoft stets als Präzedenzfall betrachtet. Doch auch angesichts der nun vom BGH zugelassenen Revision bleibt Microsoft gelassen – und bekräftigt seine Position.

Als das Oberlandesgericht München im Juli 2008 in der Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen zwischen Oracle und Usedsoft zugunsten des Software-Herstellers entschied, ging Microsoft schnell dazu über, das Urteil als Präzedenzfall zu bezeichnen (CRN berichtete). Es stellte sich somit die Frage, wie Microsoft auf die nun vom Bundesgerichtshof (BGH) zugelassene Revision in dem Verfahren reagiert. In einer Stellungnahme gibt sich der Software-Gigant gelassen: »Wir haben erwartet, dass sich der BGH des Themas annimmt«, erklärt Swantje Richters, Rechtsanwältin der Microsoft Deutschland GmbH.

Endgültiges Urteil in ein bis zwei Jahren

Dennoch werde sich durch die Zulassung der Revision zunächst nichts ändern: »Bis zu einem endgültigen Urteil wird es noch ein bis zwei Jahre dauern«, so Richters. Microsoft empfehle daher weiterhin den Kunden, beim Kauf so genannter gebrauchter Software-Lizenzen genau darauf zu achten, ob und welche Risiken sie eingingen. So sollten Interessenten prüfen, ob ihnen nötige Zusatzleistungen und Updates bei dem Erwerb einer gebrauchten Software-Lizenz zur Verfügung stünden. Wer sich trotz allem für den Erwerb gebrauchter Software-Lizenzen entscheide, solle sich an einen Händler wenden, der in Kontakt mit dem Hersteller steht und Lizenzübertragungen nur mit dessen Zustimmung vornimmt.

Microsoft bekräftigt damit seine Auffassung, dass Gebraucht-Software-Händler dem Kunden nicht nur etwaige Datenträger, sondern auch alle Lizenzverträge, die übertragen werden sollen, vorlegen müssen. Zudem sei es notwendig, dass der vorherige Inhaber der Nutzungsrechte schriftlich bestätigt, dass er sämtliche Installationen der Software gelöscht habe. Auf entsprechende Zusicherungen Dritter, etwa des Händlers oder eines Notars, sei dagegen kein Verlass.


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