Gebrauchte Software – a never ending story?

16. Oktober 2008, 13:12 Uhr | Markus Bereszewski
Gebrauchte Software: Viel hängt momentan von der Datenträger-­Gebundenheit ab.

Gebrauchte Software – a never ending story? Der Konflikt um den Handel mit gebrauchter Software verunsichert Kunden. Zwar hat das ­Ober­landesgericht München zuletzt erneut Oracle Recht gegeben, doch geklärt ist der Streitfall damit noch lange nicht. Es fehlt eine rechtliche Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs.

Ebenso wie anderes IT-Equipment ist auch Software ein Handelsgut. Nicht umsonst gehören Softwarehersteller wie Microsoft und SAP mittlerweile zu den weltweit führenden Unternehmen, die sich hinsichtlich Umsatz und Rendite nicht hinter den klassischen Industrieunternehmen verstecken müssen. Im Gegensatz zu den Waren der Old Economy scheinen für den Handel mit Software, die bereits von den Herstellern an Kunden geliefert wurde, jedoch Unterschiede zu gelten. Der Handel mit dieser sogenannten »gebrauchten« Software, die ein Kunde rechtmäßig vom Hersteller erworben hat, die er aber nicht mehr beziehungsweise nur noch hinsichtlich einzelner Lizenzen benötigt, hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Der Erfolg dieser Unternehmen scheint einige Softwarehersteller zu beunruhigen. So versucht seit geraumer Zeit insbesondere Oracle juristisch gegen den Handel vorzugehen. Dreh- und Angelpunkt der juristischen Diskussion ist die Frage nach der Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes bei Software, die nicht auf einem Datenträger (beispielsweise CD-ROM), sondern per E-Mail (push) oder Downloadmöglichkeit von einem File-Server (pull) an den Käufer übermittelt wird. Mit dem Erschöpfungsgrundsatz wird sichergestellt, dass ein einmal rechtmäßig in den Verkehr gelangtes Vervielfältigungsstück eines urheberrechtlich geschützten Werkes auch ohne Zustimmung des Urheberrechtsberechtigten weiter vertrieben werden kann. Ausgenommen hiervon ist allerdings die Vermietung der Software. Softwarehersteller argumentieren, dass auf online vertriebene Software dieser Erschöpfungsrundsatz nicht anwendbar sei, da es an einer verkörperten Kopie der Software fehle. Der Handel mit ihrer »gebrauchten« Software sei daher nur mit ihrer Zustimmung zulässig. Auf Grundlage dieser Argumentation hat Oracle den Softwarehändler Usedsoft bereits in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht München I sowie Oberlandesgericht München erfolgreich dazu verpflichten können, die Vervielfältigung von Oracle-Software beim Handel mit gebrauchten Lizenzen zu unterlassen. Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren hat das LG München I an seiner Entscheidung festgehalten. Auch das OLG München hat in der am 3. Juli 2008 ergangenen Berufungsentscheidung festgestellt, dass Usedsoft »gebrauchte« Oracle-Software nicht zwecks Vertriebs an Kunden vervielfältigen darf, da dies nicht durch die Lizenzbedingungen von Oracle gedeckt ist.


  1. Gebrauchte Software – a never ending story?
  2. Antiquierte Sicht der Gerichte
  3. Einfluß der Lizenztypen klären

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