Klage gegen Online-Händler

Geschlechtsneutrale Anrede muss sein

26. Januar 2022, 14:48 Uhr | Martin Fryba
Standardfloskel aus einer binären Zeit, die manche Online-Händler fahrlässig noch die gute alte nennen
© AdobeStock/Zerbor

Auf 2.500 Euro Entschädigung verklagte eine Person einen Online-Händler, weil dieser nur die Anrede „Mann“ oder „Frau“ vorsah. Das OLG in Karlsruhe sah darin in der Tat einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz – mehr aber auch nicht.

Amazon ist fein raus, dort brauchen Neukunden bei der Anmeldung keine Angabe zum Geschlecht machen. Traditionell denkt man dagegen bei Otto.de noch: „Mann“ oder „Frau“ – dazwischen gibt es für die Hanseaten nichts. Das kann Ärger geben. Denn das ist ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts. Das hat am Mittwoch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Fall entschieden. Ein Bekleidungsunternehmen hatte auf seiner Internetseite keine dritte Möglichkeit im Anredefeld vorgesehen, also etwa „divers“ oder „keine Angabe“ und wurde deshalb verklagt. Das OLG entschied, das sei eine unerlaubte Diskriminierung nicht binärer Menschen (Az. 24 U 19/21), berichtet dpa.

Die klagende Person forderte für dieses Versäumnis eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro. Zuvor hatte das Landgericht Mannheim die Klage erst gar nicht zugelassen, so dass der Fall beim OLG in Karlsruhe landete. Die Richter sahen indes keinen Anspruch auf Entschädigung und auch keinen Anspruch auf Unterlassung. Eine Wiederholungsgefahr bestünde nicht, da der Online-Händler die geschlechtsneutrale Anrede für die Zukunft sichergestellt habe. Das Urteil sei laut dpa rechtskräftig.

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