Haftungsfalle Herstellerinsolvenz

8. Juli 2008, 5:10 Uhr | Martin Fryba
Der Autor dieses Beitrags, Dr. Hans Peter Wiesemann, ist Rechtsanwalt und als Mitglied der standortübergreifenden ’Practice Group IT’ Spezialist für IT-Vertriebsrecht im Münchner Büro der internationalen Wirtschaftskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz (www.noerr.com).

Auch wenn ein Unternehmen wie Maxdata durch ein Insolvenzverfahren gerettet werden kann, stellen sich für Vertriebspartner und Kunden die Frage, wer für weitreichende Garantieversprechen haftet. CRN zeigt, wie sich Resellern vor unliebsamen Überraschungen schützen können.

Bereits die letzten Quartalszahlen hatten es vermuten lassen, am 25. Juni 2008 war es dann schließlich so weit. Schrumpfende Margen und der wachsende Druck des Mark-tes zollten ihren Tribut. Die Maxdata AG musste beim Amtsgericht Essen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. Derzeit ist es noch sehr ungewiss, wie es mit dem Unternehmen weiter gehen wird. Aber auch viele Reseller sehen sich plötzlich und unerwartet mit drängenden Fragen ihrer Kunden konfrontiert.

Vor der Insolvenz bot Maxdata seinen Kunden ein umfassendes Programm von Garantie- und Serviceleistungen an, das in vielen Fällen über das vom Gesetz geforderte Maß hinausging. Jetzt stellt sich für viele Reseller von Maxdata die Frage, welche Auswirkungen dieses Garantie- und Serviceversprechen von Maxdata auf sie und die Beziehung zu ihren Kunden hat.

Gewährleistung und Garantie
Zunächst einmal muss man zwischen Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Die Gewährleistungsverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und betrifft in der Regel nur direkte Vertragspartner. Garantien hingegen sind zusätzliche, freiwillige Leistungsversprechen. Sie ergänzen also auf vertraglicher Grundlage die gesetzlichen Gewährleistungspflichten. Wichtig dabei: der Garantiegeber muss dabei nicht zwingend selber Vertragspartner sein. Gerade bei Herstellergarantien ist es sogar gängige Praxis, dass Hersteller so genannte selbständige Garantieversprechen abgeben. Diese binden aber immer nur den Hersteller selbst. Eine direkte Verpflichtung zu Lasten eines Dritten, z.B. des Resellers, ist nach deutschem Recht ohne die Zustimmung dieses Dritten nicht möglich.

Das entspricht bei Vertragshändlerbeziehungen auch dem System der Lieferkette. Reseller verkaufen ihre Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auch für die Produkte von Maxdata müssen die Reseller also ihren Kunden gegenüber zuerst einmal nur die üblichen kaufrechtlichen Gewährleistungsverpflichtungen erfüllen, wie sie das Gesetz jedem Verkäufer auferlegt. Dies sind z.B. Nacherfüllungs- oder Schadensersatzpflichten für eine regelmäßige Gewährleistungszeit von 2 Jahren, die jedoch oftmals in den AGB der Reseller auf die zumindest gegenüber gewerblichen Kunden gesetzlich gerade noch zulässigen 12 Monate herabgesetzt wird.


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