Urteil zum Online-Handel

Hohe Rückesendekosten trägt der Händler

11. März 2011, 14:37 Uhr | Folker Lück
Gerichtsurteil: Der Onlinekäufer muss nur »regelmäßige« Kosten für Rücksendungen tragen. (Foto: Thorben Wengert / pixelio.de)

Der Karlsruher Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt weißt auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg zur Zulässigkeit der Abwälzung von Rücksendekosten hin. Demnach muss ein Kunde außergewöhnlich hohe Kosten nicht akzeptieren.

Ein Online-Händler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert, dass der Käufer »nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen« habe. Dies verstoße, so das Gericht, gegen § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, wonach dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen.

Im Klartext: Berechnet ein Online-Händler normalerweise einen Betrag von fünf Euro für eine Rücksendung, darf er selbst dann, wenn etwa für eine besonders umfangreiche oder sperrige Sendung (Abholung durch einen Spediteur) weitaus höhere Kosten anfallen, diese Extrakosten nicht auf den Kunden abwälzen. Der Anwalt formuliert es so: »Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten«.

Etwas anders gilt dem Gericht zufolge für den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Der Unternehmer hat den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs zu belehren. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht darf der Unternehmer (gemäß Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) die Muster der Anlagen 1 und 2 dieser Vorschrift verwenden.

Danach ist folgende Belehrung verwendbar: »Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen…« Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung - welches der Online-Händler ohne Änderungen auch verwendet hatte - reiche es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er »die Kosten der Rücksendung« zu tragen habe.

Während also die vertragliche Vereinbarung (AGB) nur die wirklich abwälzbaren »regelmäßigen Kosten der Rücksendung« erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der »Kosten der Rücksendung« geeignet, den Verbraucher vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen. (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011 - 6 U 80/10)

Online-Händler müssen folglich bei Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders darauf achten, dem Kunden im Falle des Widerrufs (und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) in jedem Fall nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung aufzuerlegen.


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