Kein Zugriff für den Arbeitegeber

»Meine Xing-Daten gehören mir«

17. August 2010, 13:34 Uhr | Nadine Kasszian
Der Datenschutz steht einer Herausgabe der Xing-Daten an den Arbeitgeber entgegen

Geschäftskontakte werden heutzutage nicht mehr im klassischen Adressbuch sondern über Internetplattformen wie Xing und Linkedin verwaltet. Wenn der Mitarbeiter das Unternehmen jedoch verlässt, könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, auf diese Daten zu zugreifen.

Soziale Netzwerke stellen die Rechtssprechung immer wieder vor neue Fragen, wenn es um den Datenschutz geht. Xing und Linkedin nehmen dabei eine Sonderrolle ein, da sie auch beruflich genutzt werden. Geschäftskontakte werden heutzutage nicht mehr im klassischen Adressbuch sondern über Internetplattformen wie Xing und Linkedin verwaltet. Was passiert nun mit jenen Kontaktdaten, die über diese Internetplattformen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gesammelt wurden, wenn das Arbeitverhältnis endet? Muss der Beschäftigte beispielsweise seine Xing-Daten an den Arbeitgeber herausgeben?

Bereits im Jahr 2008 wurde ein Fall in England entschieden, bei dem ein Beschäftigter seine geschäftlichen Kontakte ausschließlich im Online-Netzwerk Linkedin führte und am PC des Arbeitgebers nur auf seine entsprechenden Notizen in dem Online-Netzwerk Linkedin verwies. Als der MItarbeiter später das Unternehmen verließ, fand der Arbeitgeber lediglich diese Verweisungen auf Linkedin vor. Ein Gericht in England verurteilte den Beschäftigten schließlich zur Herausgabe seines Linkedin-Accounts an den Arbeitgeber. Welche datenschutzrechtlichen Probleme können sich bei einem solchen Fall in Deutschland stellen? Unterstellt man nun, dass auch in Deutschland der Arbeitgeber grundsätzlich die Herausgabe des Xing- oder Linkedin-Accounts des Beschäftigten verlangen könnte, stellt sich die Frage, ob ein solches Herausgabeverlangen auch datenschutzrechtlich zulässig wäre.


  1. »Meine Xing-Daten gehören mir«
  2. Welches Gesetz ist einschlägig?
  3. Keine automatische Einwilligung
  4. Datenschutz steht einer Herausgabe entgegen

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