Aktuelle europäische Verbraucherrechterichtlinie

Neues Widerrufsrecht kaum praxistauglich

12. Juni 2014, 12:23 Uhr | Peter Tischer
Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Widerrufsbelehrung sind kaum Praxistauglich (Bild: Marco Drux - Fotolia)

Morgen tritt die neue europäische Verbraucherrechterichtlinie in Kraft und bringt umfangreiche Änderungen beim Widerruf mit sich, die oft an der Praxis vorbeigehen. Online-Händler müssen jetzt ihre AGBs anpassen, um Abmahnungen zu verhindern.

Es ist ein Stichtag für den deutschen E-Commerce. Ab Morgen gilt die neue europäische Verbraucherrechterichtlinie in Europa – und mit ihr neue Regelungen und Vorschriften beim Widerruf. Passen Online-Händler ihrer AGBs nicht entsprechend an, gehen sie ein hohes Abmahnrisiko ein. CRN und die IT-Recht-Kanzlei erklären, was sich beim Widerruf ändert und worauf Shop-Betreiber achten sollten.

Vor allem die neue Widerrufsbelehrung, die der Online-Händler dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, ist sehr komplex. Anders als nach noch geltendem Recht muss diese eindeutig auf die jeweilige Bestellsituation zugeschnitten sein. Laut den Experten der IT-Recht-Kanzlei sind zwar Konstellationen denkbar, bei denen auch künftig eine einheitliche Widerrufsbelehrung reicht, dies seien jedoch absolute Ausnahmefälle.

Für die Mehrzahl der Händler bedeuten die kommenden Änderungen jedoch den Wegfall einer statischen Widerrufsbelehrung. Vielmehr müssten sie laut Gesetz eine dynamische Belehrung integrieren, die in Echtzeit während des Bestellvorgangs zur Verfügung gestellt wird. Allein bei der korrekten Auszeichnung über den Beginn der Widerrufsfrist werden vier unterschiedliche Textbausteine verlangt, je nachdem, ob der Kunde eine einheitliche Lieferung, Teillieferungen oder regelmäßige Lieferungen über einen bestimmten Zeitraum in Auftrag gibt. Diese verschiedenen Textbausteine dürfen in Zukunft nicht nebeneinander stehen und müssen immer wieder der Bestellsituation angepasst werden – eine Situation, die für Online-Händler nur schwer umsetzbar ist. Der Händler müsste schon während des Bestellvorgangs wissen, wie der Versand von statten geht – schließlich muss die Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss erfolgen.


  1. Neues Widerrufsrecht kaum praxistauglich
  2. Dynamischer Fristbeginn nur ein Problem

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