Vorsicht Abmahngefahr!

So vermeiden Sie Ärger bei Warenretouren

13. Dezember 2010, 15:49 Uhr | Matthias Hell
Retouren sind nicht nur unbeliebt, sondern können auch zu Abmahnungen führen

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmer sich weigert, unfrei zurückgesendete Waren nach ausgeübtem Widerrufsrecht anzunehmen. Lesen Sie hier, wie Sie richtig mit unliebsamen Warenretouren umgehen.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. Juli 2010 (Az. 38 O 19/10) entschieden, dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmer sich weigert unfrei zurückgesendete Waren nach ausgeübtem Widerrufsrecht anzunehmen. Beide Parteien des vor dem LD Düsseldorf verhandelten Rechtsstreits vertreiben Kontaktlinsen und Brillen an Endkunden. Der eine Händler verklagte seinen Kontrahenten, da dieser Pakete nicht angenommen hat, welche Kunden nach Ausübung des Widerrufsrechts unfrei an die Beklagte zurückgesendet hatten.

Das Gericht gab der Klage statt und bejahte einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG. Rechtlicher Hintergrund: Durch die Nicht-Annahme des Pakets handelte die Beklagte einer gesetzlichen Vorschrift zuwider: § 357 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach hat der Unternehmer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen. Die Kostentragungspflicht kann nur dann dem Käufer auferlegt werden, wenn der Preis der zurückgesendeten Ware 40 Euro nicht übersteigt ( § 357 Abs. 2 S. 3 BGB). Aber auch bei einem Warenwert von unter 40 Euro darf nicht ohne weiteres eine Regelung vereinbart werden, welche vorsieht unfreie Pakete nicht anzunehmen.

Fazit

Das LG Düsseldorf hat bestätigt, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt unfrei zurückgesendete Waren – nach ausgeübtem Widerrufsrecht – nicht anzunehmen. Die Annahme unfreier Pakete darf in diesem Fall nicht verweigert werden. Entsprechende AGB-Regelungen sind ebenfalls nicht zulässig!

Sehen Sie auf den folgenden Seiten, wie sich für Sie als Verkäufer ein Strafporto für eine unfreie Rücksendung vermeiden lässt:


  1. So vermeiden Sie Ärger bei Warenretouren
  2. Konstellation 1: Wert der Sache überschreitet 40 Euro nicht
  3. Konstellation 2: Wert der Sache überschreitet 40 Euro
  4. Der einzig mögliche Weg

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