Betriebsfeiern und Betriebsausflüge

Umsatzsteuerfalle bei der Weihnachtsfeier

17. Dezember 2010, 15:25 Uhr | Elke von Rekowski
Wer eine Weihnachtsfeier für seine Mitarbeiter ausrichtet, sollte dabei unbedingt einiges beachten, damit der Fiskus nicht mitfeiert. (Foto: Gina Sanders - Fotolia.com)

In vielen Firmen finden jetzt wieder Weihnachtsfeiern statt. Beim gemütlichen Miteinander denkt wohl kaum jemand an die steuerlichen Probleme, die damit verbunden sind. Selbst vielen Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass sie, wenn sie nicht aufpassen, für die Feier sogar Umsatzsteuer abführen müssen.

Ein im Mai ergangenes Urteil des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen: 5 K 3959/07 U) hat das Thema wieder in den Blickpunkt gerückt. Die Entscheidung bestätigte die Praxis der Finanzämter. Sie richten sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine gesellige Betriebsveranstaltung eine umsatzsteuerfreie Zuwendung an die Mitarbeiter darstellt oder nicht, nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), wie die früheren Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) jetzt heißen. Betriebsfeiern und -ausflüge stellen unentgeltliche Wertabgaben dar und sind daher nach § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn sie Zwecken, »die außerhalb des Unternehmens liegen, oder dem privaten Bedarf« der Mitarbeiter dienen. Die dabei gewährten Leistungen - von der Verpflegung über Reise- und Unterhaltungsleistungen bis zu Geschenken - werden verständlicherweise der Privatsphäre zugerechnet. »Folglich muss der Arbeitgeber nur dann keine Umsatzsteuer für gesellige Betriebsveranstaltungen entrichten, wenn seine betrieblichen Interessen überwiegen«, sagt Monika Deckwerth, Ecovis-Steuerberaterin in Leipzig.

Wann das nach Ansicht des Fiskus der Fall ist, steht im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 1.8 Absatz 4 Nr. 6), der sich wiederum auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien zum geldwerten Vorteil von Betriebsveranstaltungen bezieht (R 19.5 der LStR 2008). »Ein überwiegend betriebliches Interesse ist gegeben, wenn die Veranstaltung der Pflege der mitmenschlichen Beziehungen im Betrieb dient und damit das Betriebsklima und die Motivation fördern soll«, erklärt Monika Deckwerth.


  1. Umsatzsteuerfalle bei der Weihnachtsfeier
  2. So feiert der Fiskus nicht mit

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