Bei Mitarbeitern mit Firmenwagen und regelmäßiger Arbeitsstätte im Home Office ist für Fahrten zum Betrieb ein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Verwaltung hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer als regelmäßige Arbeitsstätte eines Mitarbeiters anzusehen ist und welche Folgerungen sich daraus auf Fahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ergeben.
Nach Verwaltungsmeinung ist das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte, da es keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt jedoch vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer vom Mitarbeiter anmietet und ihm anschließend aus betrieblichen Gründen wieder überlässt (BMF, Schreiben v. 13.12.2005, BStBl. I 2006 S. 4). Liegt der Abschluss des Mietverhältnisses dagegen im wirtschaftlichen Interesse des Mitarbeiters ist die Mietzahlung Arbeitslohn und das Arbeitszimmer keine regelmäßige Arbeitsstätte.