Händler muss Transportrisiko tragen

Wenn der Käufer behauptet, die Ware sei nicht angekommen

20. Juli 2022, 8:01 Uhr | Michaela Wurm
© Freedomz / AdobeStock

Tatsächlich oder vermeintlich nicht angekommene Ware ist ein Riesenproblem für Online-Händler. Denn der Kunde kann auch noch nach vielen Monaten und sogar Jahren reklamieren, dass das bestellte Produkt nicht zugestellt wurde.

Online-Händler kennen das Problem: Geht die gekaufte Ware auf dem Versandweg verloren oder wird diese beschädigt, trägt der Versender das alleinige Transportrisiko. Während die Verluste bei etablierten Frachtführern überschaubar sind und Beschädigungen meist durch sorgfältige Verpackungen verhindert werden kann, sorgt in der Praxis ein anderes Phänomen für Ärger.

Die Münchner IT-Recht-Kanzlei erreichen immer mehr Anfragen von Händlern, deren Kunden behaupten, sie hätten die gekaufte Ware nie erhalten – wohl um „für lau“ an die Ware zu gelangen, so die Vermutung.

Für Online-Händler ist das ein zunehmendes Problem, denn beim E-Commerce trägt der Unternehmer das alleinige Transportrisiko. Deswegen setzen die meisten Händler – zumindest ab bestimmten Wertschwellen – auf einen Versand mit Einlieferungs- und Zustellnachweis. Damit kann im Streitfall in aller Regel nachgewiesen werden, dass die Ware auf den Weg gebracht und zugestellt worden ist. In der Regel ist dies bereits durch Kenntnis der Sendungsnummer und des genutzten Frachtführers möglich, indem die von den Frachtführern betriebenen Online-Sendungsauskunftsdienste benutzt werden.

Kann der Verkäufer im Streitfall dagegen nicht nachweisen, dass die gekaufte Ware an den Verbraucher übergeben worden ist, läuft er Gefahr, nachträglich den bereits geleisteten Kaufpreis zu verlieren.

 

Reklamation auch noch nach Jahren möglich

Ein großes Problem ist laut IT-Recht-Kanzlei, dass die Kunden für die Reklamation nicht nur Monate, sondern bis zu 3 Jahren Zeit haben. Denn im B2C-Bereich gebe es keinerlei Pflicht des Käufers, eine nicht erhaltene oder beschädigt geliefert Ware zeitnah beim Händler zu reklamieren.

„Geht es um die kaufvertraglich geschuldete Übergabe und Übereignung der gekauften Ware als solche, greift die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch des Käufers entstanden ist“, erläutert Rechtsanwalt Nicolai Amereller. Gehe es um die Pflicht zur mangelfreien Übereignung einer (unbeschädigten) Ware, betrage die Verjährungsfrist regelmäßig 2 Jahre ab Übergabe der Ware. „Mit anderen Worten: Der Verbraucher kann sich bei Nichtlieferung also mindestens drei, bei Lieferung beschädigter Ware zwei Jahre Zeit lassen, seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen“, so Amereller.

Ein großes Problem in der Praxis sei dabei, dass die normalen Nachverfolgungsmethoden in aller Regel nur zeitlich begrenzt verfügbar sind. Die Abfrage des Sendungsstatus sei oftmals nur in einem Zeitraum von maximal 3 bis 6 Monaten nach Aufgabe der Sendung möglich. So werden etwa bei DHL zumindest zum Teil die Sendungsnummern „recycelt“, d.h. nach einer gewissen Zeitspanne erneut für andere Sendungen vergeben.

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