Kurz und knackig

Widerruf 2014: das ändert sich

12. Juni 2014, 13:49 Uhr | Peter Tischer
Die Änderungen beim neuen Widerrufsrecht kurz und knapp erklärt (Bild: kwarner - Fotolia)

Die morgen rechtlich eintretenden Änderungen lassen beim Widerruf keinen Stein auf dem anderen. CRN zählt die wichtigsten Neuerungen auf.

Mit der neuen Europäischen Verbraucherrechterichtlinie soll das Widerrufsrecht in Europa vereinheitlicht werden. Rechtsanwalt Nicolai Amereller von der IT-Recht Kanzlei in München erklärt, worauf Händler bei der Umsetzung achten müssen:

Das bisher bestehende Rückgaberecht entfällt komplett, künftig müssen Händler also nur noch eine Widerrufsbelehrung bereitstellen. Damit besteht keine Gefahr mehr, Rückgabe und Widerruf zu vermischen und deshalb abgemahnt zu werden.

Zudem wird künftig die Widerrufsfrist vereinheitlicht. Bis dato gibt es in Deutschland zwei Widerrufsfristen. Zum einen eine 14-tägige Regelfrist, zum anderen eine verlängerte Frist von einem Monat für den Fall, dass der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu spät belehrt. Die verlängerte Frist wurde in der Vergangenheit vielen Händlern zum Verhängnis, die ihre Kunden zu spät oder gar nicht belehrten. Damit wird ab morgen Schluss sein, da nur noch eine europaweit einheitliche Frist von 14 Tagen gilt.

Ein weiterer Vorteil für den Handel: der Verbraucher kann nicht einfach die gekaufte Ware zurückschicken, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Ab morgenmuss der Käufer zusätzlich seinen Widerruf ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer erklären.

Allerdings muss der Unternehmer seinen Kunden ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen, welches optional gleich auf der Internetseite bereitstehen und von diesem direkt online ausgefüllt und zurückgeschickt werden kann. Der Verbraucher kann dieses Formular nutzen, ist gesetzlich jedoch nicht dazu verpflichtet. Wenn der Kunde per Formular Widerruf beim Unternehmer einreicht, ist dieser ab morgen verpflichtet, dessen Eingang unverzüglich dauerhaft – zum Beispiel per E-Mail – zu bestätigen. Zudem muss der Kunde seinen Widerruf nicht mehr zwingend in Textform beim Unternehmer vorlegen und kann dazu den Händler beispielsweise telefonisch kontaktieren. Deshalb sind Händler ab morgen dazu verpflichtet, in der Musterwiderrufsbelehrung eine Telefonnummer mit anzugeben.


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