Grundsätzliches zum BAG-Grundsatzurteil

Wo die echte Solidarität bleibt

30. November 2021, 9:24 Uhr | Martin Fryba
© AdobeStock/Song About Summer

Urlaubskürzung, wenn Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit auf Null gesetzt sind? Ja, klar – sagt der gesunde Menschenverstand. Und fragt sich weiter, was mit Gewinnausschüttungen oder Tantiemen und Geschäftsführergehältern passiert, wenn Firmen staatliche Hilfen beanspruchen?

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet heute einen Fall, der für Millionen Arbeitnehmer in Deutschland relevant ist, die in Kurzarbeit waren oder sind und deren Arbeitgeber den Jahresurlaubsanspruch anteilig gekürzt hatten. Der mit Hilfe des Deutsche Gewerkschaftsbunds (DGB) bis zur höchsten Instanz gebrachte Rechtsstreit: Eine Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen arbeitet als Verkaufshilfe drei Tage pro Woche. 2020 wurde sie über mehrere Monate in Kurzarbeit Null geschickt - sie erhielt Urlaub, aber um einige Tage gekürzt. Vorinstanzen hatten ihre Klage zurückgewiesen, aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Das Bundesurlaubsgesetz sagt zu solchen Fällen nichts, lässt eine rechtliche Lücke zurück, die nun das Bundesarbeitsgericht schließen wird. Abgesehen von der konkreten Rechtslage, könnte man mit dem gesunden Menschenverstand meinen, dass, wer auf Kurzarbeit Null gesetzt ist, doch (staatlich) bezahlte freie Zeit mehr als genug hat und Urlaub nicht braucht, wenn die Beschäftigung wieder losgeht. Andererseits geht es nicht nur um Urlaub, sondern auch um Geld: Vertraglich vereinbarte Urlaubstage müssen Arbeitgeber wie Arbeitslohn entgelten. Streichen sie anteilig der Kurzarbeit Urlaubstage, hat ein Arbeitnehmer auch weniger Geld in der Tasche. Es werden durch Kurzarbeit also nicht nur Personalkosten sozialisiert, sondern auch bezahlter Urlaubsanspruch auf die Steuerzahler umgelegt. Wenn dies schon nicht rechtlich geregt ist, kann man zumindest fragen, ob dies gerecht ist.

Nun kennen Juristen und Teile der Arbeitgeberschaft nur die Sprache des Rechts. Mit der Kategorie Gerechtigkeit und Appellen wie „Gürtel enger schnallen“ können sie nur insofern etwas anfangen, wenn andere Kosten zu senken haben und es Managern, Gesellschaftern und Aktionären nicht um ihren eigenen Gürtel geht. In einem pandemiebedingten Ausnahmezustand sorgt der Staat für massive Hilfen wie Kurzarbeitergeld, so dass Arbeitgeber keine Entlassungen aussprechen müssen. Gut so. Oft wird in dieser Situation auch Solidarität in einer Firma beschworen, und zwar so, dass Arbeitnehmer in gut laufenden Sparten sich der Kurzarbeit von Kollegen anschließen, deren Bereiche oder GmbHs in Schieflage geraten. Auch das kann man nachvollziehen.

Die Solidarität der Anderen
Wie weit aber dürfen Arbeitgeber  in ihren Entscheidungen gehen, Kosten  der Allgemeinheit aufzuerlegen, gleichzeitig aber die Ansprüche des Topmanagements und der Dividendenempfänger unverändert zu lassen? Anders als ihre kurzarbeitende Belegschaft halten sich die meisten Geschäftsführer und Vorstände gerade in einer Krise für unentbehrlich. Sie fordern Solidarität ein, die für sie nicht gilt. Und sie sorgen dafür, dass sogar in der Krise steigende Gewinne wie bei vielen IT-Firmen ausgeschüttelt werden, obwohl Teile ihrer Holding staatliche Hilfen wie Kurarbeitergeld in Anspruch nehmen. In Deutschland ist das erlaubt, in Frankreich und anderen Ländern nicht.

Wenn das Bundesarbeitsgericht heute über den Fall einer um Urlaubansprüche kämpfenden  Putzfrau entscheidet, wird nicht mehr als eine Rechtslücke auch für Millionen anderer Arbeitnehmer geschlossen. Dabei müsste es eigentlich um Grundsätzliches im Ringen um einen Ausgleich zwischen Kapital und Arbeit gehen, zumal in einer Jahrhundertkrise wie der Corona-Pandemie. Um ein starkes Zeichen nämlich einer alle einbeziehenden echten Solidarität, die auf gesetzlich festgelegten Regeln und persönlichem freiwilligen Verzicht basiert – ob Urlaub, Managergehalt oder Gewinnausschüttung.

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