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Bitkom kritisiert EuGH-Urteil

14. Mai 2014, 13:26 Uhr | Lars Bube
Der EuGH gibt dem Bürger die Macht über seine persönlichen Daten zurück. (lassedesignen, fotolia.de)

Der Bitkom kritisiert das Urteil des EuGH zum Recht auf Löschung von Links zu persönlichen Daten bei Suchmaschinen. Dabei beruft sich der Unternehmensverband unter anderem auf die Pressefreiheit.

Nachdem der Europäische Gerichtshof die Verbraucherrechte überraschend deutlich gestärkt hat, meldet sich jetzt der Hightech-Branchenverband Bitkom mit einer kritischen Bewertung des Urteils zu Wort. Der Bitkom befürchtet durch das Urteil eine widersprüchliche Rechtslage bei der Informationsfreiheit und sieht darüber hinaus sogar die Pressefreiheit in Gefahr. »Das Urteil erzeugt eine inkonsistente und widersprüchliche Rechtslage«, so Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder und argumentiert: »Einerseits soll weiterhin die Presse- und Meinungsfreiheit gelten, auch das Recht auf Informationsfreiheit wird groß geschrieben. Andererseits werden diese grundlegenden Prinzipien eines freiheitlichen Internet nunmehr durch den EuGH eingeschränkt, indem bestimmte Informationen von Suchmaschinen nicht mehr angezeigt werden dürfen«.

Diese Argumentation mag aus Sicht der Mitglieder des Verbands – dem unter anderem die Suchmaschinenanbieter Google und Microsoft angehören - verständlich sein. Aus Sicht der Bürger, Juristen und auch der Presse geht sie allerdings am Urteil vorbei. Die Richter sagen in ihrer Begründung schließlich klar, dass vor einer Löschung die Interessen der beteiligten Parteien und der Betroffenen gegeneinander abgewägt werden müssen. Dass dies übermäßig kompliziert sein oder zu tausenden Einzelfallprüfungen führen soll, wie der Bitkom befürchtet, ist in den meisten Fällen gar nicht zu erwarten. Denn die EuGH-Richter haben auch die klare Vorgabe gemacht, dass im Normalfall das Recht des Einzelnen auf die Hoheit über seine Daten höher zu bewerten ist, als das rein geschäftliche Interesse der Suchmaschinenanbieter. Damit dürfte ein Großteil der erwarteten Löschanfragen bereits eindeutig geklärt sein.

Etwas schwieriger wird es nur, wenn neben dem Suchmaschinenanbieter auch ein öffentliches Interesse an den zu löschenden Links zu persönlichen Informationen besteht. Hier kann es durchaus sein, dass die entsprechenden Links nicht gelöscht werden müssen. Zudem unterliegt auch die Presse ohne dieses Urteil bereits einigen Beschränkungen, welche Daten sie veröffentlichen kann und darf. Journalisten müssen sorgfältig abwägen, inwieweit ein öffentliches Interesse besteht, ob dieses Interesse wirklich schwerer wiegt als die Privat- und Intimsphäre der Betroffenen, und ob die zu veröffentlichenden Daten dafür wirklich relevant sind. Trotz der Pressefreiheit müssen gerade sensible Daten mit besonderer Vorsicht verwendet werden. Angaben wie Name, Adressen (Post und Email), Telefonnummern, oder etwa auch Benotungen und die private wirtschaftliche Situation sind auch für die Presse zunächst einmal schützenswert. Gleiches gilt für die persönlichen Rechte am eigenen Bild als einem der wichtigsten Identifikationsmerkmale einer Person.


  1. Bitkom kritisiert EuGH-Urteil
  2. Unternehmen als Hüter der Pressefreiheit

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