EuGH-Urteil mit weitreichenden Auswirkungen auf Webseitenbetreiber

Cookies muss aktiv zugestimmt werden

2. Oktober 2019, 6:00 Uhr | Stephanie Jarnig
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Webseitenbetreiber müssen sich von Nutzern die ausdrückliche Einwilligung in das Setzen von Cookies geben lassen. Ein Formular mit bereits voreingestellter Einwilligung reicht dafür nicht aus. Das entschied heute der Europäische Gerichtshof. Experten empfehlen nun Webseitenbetreibern, ihre Datenschutzerklärungen und Cookie-Hinweise genau zu überprüfen.

Bei der Zustimmung zum Datensammeln per Cookies dürfen Internetnutzern keine vorausgefüllten Einwilligungen aufgetischt werden. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass dem Setzen von Cookies aktiv zugestimmt werden muss. Eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten auf dem Rechner sei unzulässig, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssache C-673/17). Der Branchenverband Bitkom sieht weitreichende Auswirkungen für Internetnutzer und Webseitenbetreiber.

Cookies speichern beim Surfen Daten auf der Festplatte des Nutzers. Beim erneuten Besuch der Webseite können mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen schneller wiedererkannt werden.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Online-Gewinnspiel des Anbieters Planet49 aus Deutschland im Jahr 2013. Auf der Anmeldeseite des Gewinnspiels gab es ein Kästchen, bei dem bereits ein Häkchen gesetzt war. Die Zustimmung in das Setzen von Cookies lag damit automatisch vor. Das Häkchen konnte jedoch auch entfernt werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt das Vorgehen von Planet49 für unzulässig und klagte dagegen. Der Bundesgerichtshof bat den EuGH daraufhin um Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften. Ein EuGH-Sprecher bestätigte, dass sich das Urteil auch auf die neuen Datenschutz-Regeln der EU bezieht. Seit Ende Mai 2018 gilt in der Staatengemeinschaft die Datenschutzgrundverordnung.


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