Bitkom-Prognose

Das bringt das Digitaljahr 2020

23. Dezember 2019, 15:49 Uhr | Folker Lück
Bitkom-Chef Achim Berg
© Bitkom

Im Jahr 2020 gibt es auch in der Digitalwelt neue Vorschriften, aber auch neue Rechte für Verbraucher. Der Digitalverband Bitkom hat die wichtigsten Veränderungen zusammengetragen.

Gleich zum Jahresanfang droht treuen Windows 7-Fans Ungemach: Microsoft stellt am 14. Januar 2020 den Support für das Betriebssystem endgültig ein. Das hat unter anderem zur Folge, dass Windows-7-Nutzer keine weitere technische Unterstützung oder Updates vom Hersteller für ihr Betriebssystem erhalten und solche Computer möglicherweise anfälliger für neue Schadprogramme werden. Der Umstieg auf ein aktuelles Betriebssystem ist sehr zu empfehlen.

IT-Sicherheitskennzeichen für Verbraucher

Im kommenden Jahr soll auf nationaler Ebene das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 verabschiedet werden. Das Gesetz sieht auch ein IT-Sicherheitskennzeichen für vernetzte Produkte vor. Diese Kennzeichen soll die Sicherheit für Verbraucher transparent machen und damit Kaufentscheidungen zu Gunsten sicherer Produkte beeinflussen. Herstellern bleibt es überlassen, ob sie ihre Produkte entsprechend kennzeichnen, sie sind nicht dazu verpflichtet.

Regulierung für Krypto-Währungen

Ab dem 1. Januar 2020 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft. Darin wird das Krypto-Verwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz aufgenommen. Fortan braucht es für Krypto-Verwahrer (Wallets) und Krypto-Handelsplätze eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. Bestehende Finanzdienstleister wie Banken können so legal in das Krypto-Geschäft einsteigen. Verbraucher können dadurch künftig erstmals von national regulierten Finanzdienstleistern Krypto-Währungen wie Bitcoin & Co. kaufen und handeln.

Behörden stellen auf elektronische Rechnung um

Schon bis zum 27. November 2019 mussten alle Bundesbehörden in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Länder und Kommunen müssen bis zum 18. April 2020 nachziehen. Ab dem 27. November 2020 dürfen dann öffentliche Verwaltungen in Deutschland im Regelfall keine Papierrechnungen mehr annehmen.

Apps auf Rezept

Zwei von drei Smartphone-Besitzern verwenden heute bereits Gesundheits-Apps. Ärzte können ab 2020 bestimmte geprüfte Medizin-Apps per Rezept verschreiben.  Das sieht das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) vor, das ab 2020 in Kraft tritt. Die Kosten für die verschriebenen Apps tragen dann die gesetzlichen Krankenkassen. Für eine Kostenübernahme müssen die Medizin-Apps zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geprüft werden. Die Prüfkriterien beziehen sich etwa auf Datensicherheit, Datenschutz und die eigentliche Funktionalität der jeweiligen App. Darüber hinaus müssen die Apps sogenannte positive Versorgungseffekte aufweisen.

Mehrwertsteuer auf E-Books sinkt

Auf elektronische Publikationen (E-Books, E-Paper) wurde in Deutschland bislang der Regel-Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent erhoben, während gedruckte Publikationen (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) mit einem Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent deutlich günstiger besteuert wurden. Mit Beginn des kommenden Jahres entfällt diese Unterscheidung. Ab dann gilt auch für elektronische Publikationen und für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken mit elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Von der Steuersenkung ausgenommen sind Videos, Musik, Erzeugnisse mit jugendgefährdenden Inhalten und Werbepublikationen.

Förderung für Elektrofahrzeuge und Lastenfahrräder

Um die Attraktivität von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu steigern, erhöht der Gesetzgeber ab 2020 die steuerliche Förderung. Schon bisher war die Steuer auf die Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge (sog. Dienstwagenbesteuerung) deutlich reduziert, wenn es sich bei dem genutzten Fahrzeug um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug handelte. Diese Förderung wird nun bis zum Jahr 2031 verlängert und ausgeweitet. Außerdem bleibt der Vorteil des Arbeitnehmers durch ein kostenfreies Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber bis 2030 steuerfrei, genauso wie die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern. Betrieblich genutzte elektrische Lieferfahrzeuge und Lastenfahrräder profitieren von einer neu eingeführten Sonderabschreibung.

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