Die DSGVO spielt auch vor Arbeitsgerichten eine zunehmend wichtige Rolle. Gekündigte Mitarbeiter können die Herausgabe aller über sie gespeicherter Daten, inklusive E-Mails, verlangen. Angesichts wachsender Datenmengen droht Unternehmen eine Sisyphusarbeit.
Die DSGVO hält für Unternehmen jede Menge Fallstricke bereit. So müssen sie beispielsweise Kunden auf Anfrage Auskunft geben, welche personenbezogenen Daten sie von ihnen gespeichert haben. Auf ein weiteres Problem macht jetzt der Security-Spezialist Veritas aufmerksam.
Am 27.04.2021 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Urteil darüber gefällt, wie weit die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gemäß Artikel 15 reicht. Ein gekündigter Mitarbeiter hatte gefordert, dass ihm alle über ihn gespeicherten Daten sowie Kopien des gesamten E-Mailverkehrs zwischen ihm und dem Unternehmen, ja sogar die bloße Erwähnung seines Namens in der Geschäftskorrespondenz, ausgehändigt werden sollten.
Zwar wies das BAG die Klage des Angestellten mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Überlassung von E-Mail-Kopien nicht gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) eingereicht worden war. Demnach hatte der Kläger die E-Mails, von denen er Kopien haben wollte, nicht ausreichend bezeichnet. Dadurch wurde nicht klar, auf welche E-Mails sich die Richter bei einer Verurteilung in einem Vollstreckungsverfahren beziehen sollten.
Das Recht auf die Herausgabe von Kopien ist damit nach wie vor nicht genau geklärt. Es begrenzt aber den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch darauf, dass der Arbeitnehmer angehalten ist, die gewünschten Unterlagen genau zu bezeichnen.
»Dadurch, dass das BAG die Klage abgewiesen hat, wird die Auskunftspflicht für Unternehmen praktikabler. Angesichts der wachsenden Datenmengen kann es eine Sisyphus-Arbeit sein, dem Herausgabeanspruch nachzukommen«, erklärt Marc Ahlgrim, Digital Transformation Specialist Risk Mitigation and Compliance, GDPR, bei Veritas Technologies. »Die DSGVO bleibt aber dennoch ein Druckmittel in Konflikten vor dem Arbeitsgericht. Daher ist es wichtig, die personenbezogenen Daten schnell und effizient zu finden.«
Um für Auskunftsansprüche gewappnet sein empfiehlt er Unternehmen die Klassifizierung und in einem zweiten Schritt die Indizierung der Daten.