Zum Jahresbeginn stellt sich für viele Firmen wieder die Frage, welche Unterlagen sie vernichten dürfen und welche sie in elektronischer Form oder auf Papier weiter archivieren müssen. Diese Archivierungsfristen gilt es zu beachten.
Pünktlich zum Jahresbeginn stehen viele Unternehmer wieder vor der Frage, welche Unterlagen können dem Reißwolf übergeben und welche Dateien unwiderruflich gelöscht werden. Denn grundsätzlich gilt, dass Geschäfts- oder Buchhaltungsunterlagen, egal ob elektronisch oder auf Papier, über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen.
Welche Zeiträume das für die verschiedenen Unterlagen sind und für welche die Archivierungsfristen zum Jahresbeginn 2021 abgelaufen sind, darüber informiert das Softwarebüro Krekeler. So seien die Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen gesetzlich festgeschrieben und lägen zwischen 6 und 10 Jahren. Im Einzelnen bedeute dies, dass Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Handels- und Geschäftsbücher, Aufzeichnungen, Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen 10 Jahre und Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen 6 Jahre archiviert werden müssen. Unterlagen wie Kalender oder Arbeits- und Fahrberichte seien dagegen nicht aufbewahrungspflichtig. Solche Papiere könnten nach eigenem Ermessen und bei Bedarf vernichtet werden.