Sicherheit

Hacker-Paragraf: IT-Experten droht Gefängnis

11. September 2007, 13:22 Uhr | Bernd Reder

Systemadministratoren, IT-Sicherheitsexperten und Software-Händler stehen mit einem Bein im Gefängnis. Der Grund: Der so genannte Hacker-Paragraf, der Spezialsoftware verbietet, die für die Entdeckung von Sicherheitslücken in IT-Systemen aber zwingend notwendig ist.


Sieht im Hacker-Paragraf eine Gefahr für die IT-Sicherheit: Dr. Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bitkom.

Dr. Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bitkom (Bundesverband Informationstechnik, Telekommunikation und neue Medien), macht aus seinem Unmut kein Hehl: »Der Gesetzgeber hat das Kind mit dem Bade ausgeschüttet.« Hintergrund ist der zum 11. August in Kraft getretene so genannte Hacker-Paragraf.

Der unter dem Titel »Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität« eingeführte Paragraf 202c des Strafgesetzbuches (StGB) sieht vor, die Vorbereitung einer Straftat durch Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder sonstigen Sicherheitscodes für den Datenzugang sowie von geeigneten Computerprogrammen künftig mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu einem Jahr zu sanktionieren.

Damit, so der Bitkom, führt die neue Regelung zu einem Verbot von Spezialsoftware, die für die Entdeckung und Analyse von Sicherheitslücken in IT-Systemen aber zwingend notwendig ist. Das sei nicht praxisbezogen, sagt Rohleder, denn »Sicherheitslücken werden seit jeher standardmäßig mit Hacker-Tools getestet«.

Tools zum Aufspüren von Sicherheitslücken problematisch

Nach der neuen Regelung aber würden sich die Unternehmen in einer bedenklichen rechtlichen Grauzone bewegen, einzelne Mitarbeiter sogar der Gefahr ausgeliefert, strafrechtlich belangt zu werden. »Wie soll man die Hacker schlagen, wenn nicht mit ihren eigenen Waffen«, fragt der Bitkom-Hauptgeschäftsführer.

Deshalb moniert der Verband, dass der Gesetzgeber in der Formulierung des Gesetzes zu weit gegangen sei. Obwohl zahlreiche Sachverständige Nachbesserung gefordert und dafür konkrete Vorschläge unterbreitet hätten, berücksichtige das Gesetz nicht, dass entsprechende Software-Werkzeuge auch zu Schutzzwecken eingesetzt würden


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