DSGVO-Verstoß und Schadensersatz

Kläger muss Schadensersatz beweisen

27. September 2021, 12:25 Uhr | Martin Fryba
© MQ-Illustrations - AdobeStock

Nur weil eine Immobiliengesellschaft das Bild und den Namen eines für sie nicht mehr tätigen Maklers auf ihrer Webseite veröffentlichte, muss sie nicht gleich Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro zahlen. Das OLG Brandenburg wie den Kläger in die Schranken.

Das Bild und der Name eines Mitarbeiters sind immer noch auf der Webseite einer Firma veröffentlicht, aber besagte Person ist schon ausgeschieden. Dies dürfte bei vielen Unternehmen vorkommen. So mancher Ex-Mitarbeiter leitet daraus Haftung und einen Entschädigungsanspruch ab, wie es in der DSGVO, Artikel 82, steht. Und in der Tat: Eine Firma sei verpflichtet, nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einem Mitarbeiter die auf ihn bezogenen Inhalte auf ihrer Webseite zu löschen, da dies eine Weiterbeschäftigung nahelegte. Passiert das nicht, kann der Ex-Mitarbeiter sein Recht am eigenen Bild geltend machen, die Löschung fordern und auf Unterlassung klagen. Ein Schadensersatzanspruch erwächst aus der Veröffentlichung aber nicht automatisch, wie die Münchner IT-Recht-Kanzlei über den Fall eines freier Immobilienmakler berichtet, der auf 25.000 Schadensersatz geklagt hatte.

Durch die Veröffentlichung habe der Beklagte spürbare Nachteile in seiner Tätigkeit als freier Immobilienmakler erlitten. Das Landgericht Potsdam wies die Forderung indes zurück (Az.: 1 O 241/18). Der pauschale Vortrag des Beklagten, ihm seien Nachteile für seine Tätigkeit entstanden, reiche nicht aus. Seitens des Beklagten wurden keine konkreten Umstände benannt, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würden, schreibt die IT-Recht-Kanzlei.

Gegen diese Entscheidung legte der Immobilienmakler Berufung beim Oberlandesgericht Brandenburg ein. Entgegen der Ansicht des Beklagten, so das OLG, ergebe sich aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO und dem Erwägungsgrund Nr. 146 Satz 2 zur DSGVO keine Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Schadens. Aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebe sich für den Verantwortlichen lediglich eine Nachweisobliegenheit für die Verantwortlichkeit der Umstände, die den Schaden herbeigeführt haben. Diese Nachweisobliegenheit des Verantwortlichen betreffe aber nicht auch den Schaden selbst, so das OLG.

Damit folge das Gericht der Linie der deutschen Rechtsprechung, die einen abstrakten Vortrag für die Anspruchsbegründung eines DSGVO-Schadensersatzes grundsätzlich nicht ausreichen lässt, so die IT-Recht-Kanzlei.

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