Bundesländer lassen Lehrer im Regen stehen

Whatsapp in Schulen: Datenschutz-Durcheinander

18. Februar 2019, 9:19 Uhr |
16 Länderministerien, 16 Regelungen, wie Lehrer Messenger-Dienste wie Whatsapp nutzen dürfen: Es gibt teileise widersprechende Regelungen.
© Sebastian Gollnow / dpa

Nein, eventuell, ja, aber: Lehrer werden von Schulbehörden allein gelassen bei der Frage, ob sie dienstlich oder privat mit Schülern und Kollegen per Whatsapp kommunizieren dürfen. 16 Bundesländer und jede Menge offener Datenschutzfragen.

Die Kommunikation zwischen Lehrern und Eltern über Whatsapp fällt in Deutschland offensichtlich häufig in eine Grauzone. Wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab, haben manche Bundesländer den Lehrkräften untersagt, dienstliche Nachrichten über den Messengerdienst auszutauschen. Es gibt jedoch keine einheitliche Linie. Unterdessen lotet zum Beispiel Niedersachsen die Möglichkeiten aus, eine Kommunikation über einen alternativen Kurznachrichtendienst zu ermöglichen, der den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.

Was den Datenschutz angeht, ist Whatsapp unter Fachleuten umstritten. Der Messengerdienst, der zum Facebook-Konzern gehört, steht vor allem wegen der Übertragung der Adressbuchdaten aus dem Smartphone auf Server in den USA in der Kritik. Etliche Datenschützer sind der Meinung, dass dafür jede Person aus dem Adressbuch des Whatsapp-Nutzers aktiv seine Zustimmung geben müsste. Experten sehen aber auch positive Datenschutz-Aspekte: Die Chats bei Whatsapp seien geradezu vorbildlich Ende-zu-Ende verschlüsselt.

Die Hamburger Schulbehörde hat bisher keine Vorschriften zum Thema Eltern-Chats erlassen. »Im Unterschied zur Kommunikation Lehrer-Schüler, die via Whatsapp untersagt ist, gibt es keine Regelungen bei der Kommunikation Eltern-Lehrer«, sagte ein Behördensprecher. »Wir empfehlen insbesondere bei sensiblen Umständen und Informationen das direkte Gespräch oder verschlüsselte Mails.«
Auch in Bayern sind Whatsapp-Chats zwischen Eltern und Lehrern nicht verboten. Es handele sich um eine »Grauzone«, sagte eine Sprecherin des bayerischen Kultusministeriums. »Die Nutzung von WhatsApp ist als dienstlicher Informationskanal von Schulen nicht vorgesehen. Privat ist Lehrkräften die Nutzung von Messengerdiensten selbstverständlich erlaubt; es liegt in ihrer Verantwortung, Privates und Dienstliches entsprechend zu trennen.« Ein offizielles Verbot bestehe nicht.

Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es grundsätzlich keine rechtliche Regelung, die Schulen und Lehrkräften ausdrücklich die Verwendung von modernen Kommunikationsmedien wie Whatsapp verbietet - immer vorausgesetzt, dass keine Daten mit Personenbezug verarbeitet werden.

In Thüringen dürfen Lehrer personenbezogene Daten nur verschlüsselt übermitteln, berichtete das Bildungsministerium. Welche Mail- und Messengerkonten dafür verwendet werden sollen, ist nicht vorgeschrieben. Whatsapp werde aber nicht empfohlen, »da dieser Messenger auf das Telefonbuch des Nutzers zugreift und damit auf eine große Menge von Daten«, so das Ministerium. »Ein weiterer Nachteil von Whatsapp ist, dass dort in den Verteilern alle Handynummern für alle sichtbar sind.« Seien Lehrer und Eltern aber einverstanden, über Whatsapp zu kommunizieren, sei dies auch erlaubt.

Lehrkräfte in Hessen dürfen über Whatsapp und andere Messenger überhaupt keine personenbezogenen Daten und Dokumente teilen. »Whatapp und andere Messenger-Dienste sind datenschutzrechtlich kritisch zu sehen«, heißt es aus dem hessischen Kultusministerium. Noten, Krankmeldungen, Adress- und Telefondaten, Hinweise auf Hausaufgaben sowie Feedback zur Lernleistung dürften somit nicht über Messenger-Dienste oder Soziale Netzwerke ausgetauscht werden. Das Ministerium empfiehlt Eltern und Lehrern, wenn überhaupt, diese nur sehr eingeschränkt zu nutzen. Es wird dazu geraten, alternativ über eine Lernplattform oder via E-Mail mit den Eltern der Schüler zu kommunizieren. Ob Lehrkräfte darüber hinaus mit Eltern und Schülern über Whatsapp kommunizieren, liege in ihrem persönlichen Ermessen.


  1. Whatsapp in Schulen: Datenschutz-Durcheinander
  2. Lehrer in Permanenz schützen
  3. Didaktiker und neue Unterrichtsformen einbeziehen

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