Temporäre Mehrwertsteuersenkung

»Abmahnvereinen Riegel vorschieben«

18. Juni 2020, 14:33 Uhr | Martin Fryba
© Dan Race/AdobeStock

Ab Juli nicht korrekt ausgezeichnete Preise könnten der Abmahnindustrie eine Sonderkonjunktur bescheren. Das und vieles mehr müsse der Gesetzgeber verhindert, fordert der Bitkom. Was Händler sonst noch beachten müssen.

Als ob der Handel nicht schon genug wegen der kommenden Mehrwertsteueranpassung unter Zeit- und Kostendruck steht, kommt nun auch noch ein erhöhtes Risiko der Abmahnung auf Händler zu. Wer am 1.Juli 2020 in seinen Preisangaben noch die aktuell gültigen Mehrwertsteuersätze aufführt, droht abgemahnt zu werden. Da sich rund um das deutsche Wettbewerbsrecht schon seit Jahren eine regelrechte Abmahnindustrie herausgebildet hat (siehe wieder einmal ein CRN-Artikel dazu), ist damit zu rechnen, dass entsprechende Anwälte jetzt noch freudiger in den Startlöchern sitzen.


Darauf macht der Bitkom aufmerksam. Bitkom-Präsident Achim Berg fordert Klarheit vom Gesetzgeber: »Den Abmahnvereinen muss die Politik von Anfang an einen Riegel vorschieben und dies zumindest in der Gesetzesbegründung klar herausstellen«. Abmahnungen im Zusammenhang mit der temporären Mehrwertsteuersenkung seien die Grundlage zu entziehen, wenn Händler falsche Preise angeben, fordert Berg.


Ausnahmeregelungen müssten vor allem für Telekommunikationsanbieter gelten. Sie sind verpflichtet, ihren Kunden Produktinformationsblätter zur Verfügung zu stellen. Diese müssten alle für den Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung angepasst werden, was aber zum Beispiel bei Prepaid-Verpackungen im Einzelhandel oder an Tankstellen kurzfristig unmöglich sei, warnt Berg.


Auch dürften Kunden aufgrund der temporären Preisanpassungen nicht vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Ein solches sei im Energiebereich möglich. Dort seien die Anbieter zudem  gesetzlich verpflichtet, Preisanpassungen sechs Wochen im Voraus anzukündigen. »Die Politik muss den Unternehmen pragmatische Wege aufzeigen, damit sie die Mehrwertsteuersenkung so schnell wie möglich und rechtssicher an die Verbraucher weitergeben können«, sagt der Bitkom-Präsident.


Außerdem weist der Bitkom darauf hin, dass die Finanzverwaltung nun festlegen muss, wie zum Beispiel mit Gutscheinen sowie nachträglichen Preissenkungen wie Rabatten und Skonti umzugehen sei. »Die sind in der digitalen Wirtschaft weit verbreitet«. Gleiches gelte für Dauerschuldverhältnisse (siehe Probleme bei IT-Dienstleistern und Systemhäusern) wie beispielsweise Mobilfunkverträge. Pragmatisch wäre es hier, die Steuersenkung über eine einmalige Ergänzungsrechnung weiterzugeben, schlägt der Bitkom vor.


Was Händler generell zu beachten haben, hat die IT Recht Kanzlei zusammengestellt. Die wichtigsten Fragen und Antworten stellt CRN auf der nachfolgenden Seite vor.

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