Die neue EU-Erbrechtsverordnung

Vererben in der EU - was Unternehmer beachten müssen

29. September 2015, 13:11 Uhr | Michaela Wurm
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Die neue EU-Erbrechtsverordnung legt unter anderem fest, welches nationale Recht künftig für Erbfälle in der EU gilt und welche Gerichte zuständig sind. Die Verordnung beinhaltet zahlreiche Neuerungen, die auch für Unternehmen wichtig sind.

Seit dem 17. August 2015 ist die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Sie beinhaltet zahlreiche Neuerungen, die auch die Unternehmer aus der ITK-Branche kennen und berücksichtigen sollten.

Die wichtigste Neuerung aus deutscher Sicht ist, dass das Erbrecht nicht mehr länger per se an die Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Früher war es so: Ein deutscher Staatsbürger vererbte zwingend nach deutschem Erbrecht. Dabei spielte es keine Rolle, ob er in Deutschland gelebt hat, oder nicht. Das hat sich durch die EU-Erbrechtsverordnung grundlegend geändert. Entscheidend ist jetzt, welchen gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte.

Allerdings definiert die Verordnung den Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt‘ nicht, was zu Unklarheiten und damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten führen kann. Grundsätzlich gilt aber: Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht automatisch identisch mit dem Wohnort des Erblassers. Vielmehr ist ein Gesamtbild aus mehreren Teilen entscheidend. Etwa:

  • Mit welchem Land hatte der Erblasser die engste Verbindung? Wie lange lebte er dort?
  • Wo leben seine Familie und Freunde?
  • Wo war er berufstätig?
  • Wo liegen seine Vermögenswerte?

Ist ein Unternehmer aus der ITK-Branche ausschließlich in Deutschland tätig und wohnt er auch hier, gilt für ihn auch weiterhin das deutsche Erbrecht.


  1. Vererben in der EU - was Unternehmer beachten müssen
  2. Das Windhundprinzip
  3. Unklarheiten vermeiden
  4. Vergleich und Prüfung können sich lohnen
  5. Die EU-Erbrechtsverordnung

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