Nach Kartellamtskritik

Amazon ändert Umgang mit Marktplatz-Händlern

17. Juli 2019, 7:56 Uhr | Daniel Dubsky
Andeas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts
© Bundeskartellamt

Wer bei Amazon Waren bestellt, bekommt sie nicht immer direkt von Amazon. Ein Großteil stammt von Händlern, welche die Webseiten der US-Firma als Plattform nutzen. Einige dieser Händler waren unzufrieden - und bekommen nun eine gute Nachricht aus Bonn.

Der Online-Riese Amazon ändert auf Druck des Bundeskartellamts seinen Umgang mit Händlern, die über Amazon Marktplätze ihre Produkte verkaufen. Im Gegenzug zu umfangreichen Änderungen der Geschäftsbedingungen wird ein sogenanntes Missbrauchsverfahren eingestellt, wie Deutschlands oberste Wettbewerbshüter am Mittwoch in Bonn mitteilten. Das Verfahren war im November 2018 eingeleitet worden, nachdem sich zahlreiche Händler beschwert hatten. Sie bemängelten Haftungsregeln, die zu ihren Lasten gingen, intransparente Kündigungen und Sperrungen von Konten sowie einbehaltene oder verzögerte Zahlungen.

Die Marktplätze - also die Plattform für Waren von Drittanbietern - sind für den US-Konzern immens wichtig. Nach Firmenangaben stammen 58 Prozent des weltweit über Amazon erwirtschafteten Bruttowarenumsatzes von diesen Händlern.

Was sich ändert

Amazon kommt den Händlern nun deutlich entgegen und ändert die bisher sehr einseitigen Regeln. So wurden zum Beispiel Vorgaben zur Haftung bei kaputten Produkte umformuliert, die bisher zulasten der Händler gingen - künftig sind sie ausbalancierter. Es geht nicht nur um amazon.de, sondern um alle Online-Marktplätze des Unternehmens.

Zudem wurde das Kündigungsrecht modifiziert. Bisher hatte Amazon nach Angaben des Kartellamts ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung und der sofortigen Sperrung von Konten der Händler - Gründe musste der US-Konzern hierbei nicht angeben. Künftig gilt bei ordentlichen Kündigungen eine 30-Tage-Frist. Bei außerordentlichen Kündigungen und Sperrungen muss Amazon die Händler nun informieren und dies begründen.

Geändert wurde auch der Gerichtsstand. Wollte ein Händler gegen Amazon vor Gericht ziehen, musste er nach Luxemburg. Für manchen Mittelständler dürfte das Ausland eine Hemmschwelle gewesen sein. Künftig können unter bestimmten Voraussetzungen auch deutsche Gerichte zuständig sein.

Geändert wurde auch die bisherige Geheimhaltungspflicht. Bisher durfte sich ein Händler nur über eine Geschäftsbeziehung mit Amazon äußern, wenn ihm das US-Unternehmen das vorher erlaubt hatte. Diese Klausel wird den Angaben zufolge »weitgehend reduziert«.


  1. Amazon ändert Umgang mit Marktplatz-Händlern
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