Fallsticke bei Lieferzeitangaben

Auf diese Formulierungen sollten Shopbetreiber verzichten

18. September 2015, 14:25 Uhr | Michaela Wurm
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Bei der Angabe von Lieferzeiten müssen Shopbetreiber ganz besonders vorsichtig sein, um Abmahnungen zu vermeiden. Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops, gibt einen Überblick über die Rechtsprechung und zeigt die größten Fallstricke bei der Angabe von Lieferzeiten auf.

Eine der größten Abmahnfallen für Shopbetreiber kann die Angabe von Lieferzeiten sein. Hier hat sich seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 einiges geändert, das Shopbetreiber unbedingt beachten sollten. Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops , erläutert, was zulässig ist und welche Formulierungen Anbieter besser vermeiden.

Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 muss der Shopbetreiber vor der Bestellabgabe klar und verständlich über »den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss« informieren. Auch wenn die etwas unglückliche Formulierung dies vermuten lässt: Die Angabe eines konkreten Lieferdatums ist nicht erforderlich. Wie bisher genügt auch die Angabe eines Zeitraumes – zum Beispiel in Tagen. Neu ist allerdings, dass in jedem Fall Lieferzeitangaben gemacht werden müssen. Nach altem Recht waren konkrete Lieferzeiten dann entbehrlich, wenn die Ware sofort lieferbar war (BGH, Urteil v. 07.04.2005, I ZR 314/02).

Viele Händler versuchen, ihre Lieferzeiten durch Relativierungen möglichst offen zu halten, um etwaige Verspätungen im Versand und bei der Postlaufzeit wieder auszugleichen. Hierbei kommt es allerdings auf den genauen Wortlaut an. Viele Relativierungen von Lieferzeiten wurden von Gerichten bereits für unzulässig erklärt.


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