Abmahnkosten könnten steigen

BFH: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig

31. Mai 2017, 15:47 Uhr | Peter Tischer
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Der BFH schätzt Abmahnungen als umsatzsteuerpflichtig ein. Während auf Abmahner hohe Nachzahlungen zukommen, dürften die Kosten künftiger Abmahnungen durch die zugezogene Umsatzsteuer steigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen einer GmbH als versteuerbare und steuerpflichtige Leistungen zu bewerten sind. Wie Medienanwalt Christian ­Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS berichtet, sieht der BFH die außergerichtliche Abmahnung als Instrument, das konkurrierenden Unternehmen die ­Möglichkeit der Streitbeilegung erlaubt, ohne ein Gericht einzubeziehen. Diese Leistungserbringung müsse deshalb unter Erhebung der Umsatzsteuer erfolgen.

Im konkreten Fall hatte eine GmbH, die mit Hard- und Software handelt, einen Konkurrenten wiederholt wegen fehlerhaften allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt und einen Anwalt beauftragt, der die Erstattung der Anwaltsgebühren vom Konkurrenten nicht als Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer, sondern nur als Nettobetrag verlangte. Dem abmahnenden Unternehmen stellte er seine Leistung unter Anrechnung der bereits gezahlten Aufwendungsersatzkosten plus Mehrwertsteuer in Rechnung. Das abmahnende Unternehmen zahlte die auf die Leistung des Anwalts entfallende Umsatzsteuer und zog diese wiederum als Vorsteuerbetrag ab.

Bei einer Steuerprüfung argumentierte das Finanzamt allerdings, dass vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien. Dadurch erhöhten sich für das abmahnende Unternehmen die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze für 2006 um über 5.000 Euro und für 2007 sogar um über 40.000 Euro. Der BFH wies den Einspruch des Unternehmens mit der obigen Begründung ab.

Für Massenabmahner könnten sich aus dem Urteil hohe Nachzahlungen ergeben und sie müssen Abmahnkosten nun stets unter Anrechnung der Umsatzsteuer einfordern.


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