Erschöpfung auch bei Software-Downloads gegeben

EuGH stärkt den Gebrauchtsoftware-Handel

26. April 2012, 10:45 Uhr | Lars Bube
Der EuGH könnte den Weiterverkauf gebrauchter Softwaredownloads erlauben. (Bild: Joachim_Wendler, Fotolia)

In einem richtungweisenden Gutachten hat der EuGH-Generalanwalt dem Gerichtshof empfohlen, den Erschöpfungsgrundsatz auch bei herunter geladener Software gelten zu lassen. Ihr gebrauchter Verkauf wäre damit legal, aber dennoch schwierig, da eine Vervielfältigung ausgeschlossen werden soll.

Überraschende Wende vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH): Im Rechtstreit (AZ: C-128/11) des Gebrauchtsoftwarehändlers Usedsoft gegen Oracle um den Weiterverkauf ursprünglich online bereitgestellter Software hat der EuGH-Generalanwalt Yves Bot dem Gericht empfohlen, auch für solche Software den Erschöpfungsgrundsatz als erfüllt anzusehen. Bot begründet unter anderem, dass eine »Abtretung des Nutzungsrechts an einer Programmkopie sehr wohl einen Verkauf […] darstellt, und zwar selbst dann, wenn der Rechtsinhaber, wie Oracle es tut, eine etwas künstliche Aufspaltung in die Zugänglichmachung der Programmkopie und die Einräumung des Nutzungsrechts vornimmt«. Daher bezweifle er, »dass es unter die Wahrung der Rechte fällt, die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachen, wenn es dem Rechtsinhaber gestattet wird, einer Person, die das Eigentum an einer Programmkopie ordnungsgemäß erworben hat, die Weiterveräußerung dieser Kopie zu untersagen.«

Sollte der EuGH dieser Empfehlung folgen, wie dies in der überwiegenden Zahl der Fälle üblich ist, wäre damit auch der gebrauchte Wiederverkauf online herunter geladener Softwarepakete, inklusive Volumenlizenzen, juristisch nicht zu beanstanden. Damit widerspricht Bot auch der bisher geltenden Ansicht, auf die sich die Softwarekonzerne bisher stützten, dass für Software ohne Datenträger erst gar keine Erschöpfung eintrete. Boris Vöge, Vorstand des Used-Resellers Preo Software AG, hofft daher auf ein ebenso richtungweisendes Urteil des EuGH, mit dem die Branche der Gebrauchtsoftwarehändler endlich auf eine solide und juristisch verlässliche Basis gestellt werden könnte: »Das EuGH-Rechtsgutachten bestätigt und bestärkt unser Geschäftsmodell der uneingeschränkten Transparenz, sowie unseren Wunsch nach freiem Warenaustausch«, so Boris Vöge, Vorstand der preo Software AG. Besonders im Hinblick auf elektronisch vertriebene Software zeige dieses Gutachten eine »sehr erfreuliche und positive Tendenz«.

--- forum[x] ---Allerdings hat die Empfehlung des Generalanwalts Bot trotz ihrer grundsätzlich liberalen Botschaft für den Markt, auch für die Gebrauchtsoftwarehändler einen gehörigen Pferdefuß: Während Bot zwar den Verkauf der gebrauchten Lizenzen an sich für rechtens hält, sieht er andererseits ein Problem in der Vervielfältigung der entsprechenden Software. Ein Kopieren der Software ist somit unzulässig, wobei dazu nach Ansicht von Rechtsexperten durchaus auch die Installation zählen könnte. Damit dürfte nur eine vom ursprünglichen Rechtekäufer erstellte Kopie weiterverkauft werden. »Der Generalanwalt zieht daraus dennoch nicht den Schluss, dass die Praxis der Weiterveräußerung der Nutzungslizenzen anzuerkennen ist. Seines Erachtens steht dieser Weiterveräußerung weiterhin ein Hindernis im Weg, da die Erschöpfungsregel das Verbreitungsrecht betrifft und nicht das Vervielfältigungsrecht und da die Abtretung der von Oracle eingeräumten Nutzungslizenzen den UsedSoft-Kunden die Vervielfältigung des Computerprogramms durch Erzeugung neuer Kopien erlaubt, insbesondere durch Einloggen auf Oracles Internetseite«, so Bots Begründung. Das Urteil des EuGH wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet.


  1. EuGH stärkt den Gebrauchtsoftware-Handel
  2. Preo wehrt sich rechtlich gegen Microsoft-Vorwürfe

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