Gebrauchte Software

Fälscher im Windschatten

18. März 2014, 15:39 Uhr | Lars Bube

Durch die Urteile des EuGH und BGH ist jetzt eindeutig geklärt: Der Handel mit gebrauchter Software ist weitestgehend legal. Trotzdem bleibt die Abwicklung des Verkaufs rechtlich problematisch. Zudem lockt die neue Sicherheit in den letzten Monaten immer mehr schwarze Schafe an.

Gut eineinhalb Jahre sind inzwischen seit dem richtungsweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vergangen, in dem die Richter den Handel mit gebrauchter Software nach einem fast 30 Jahre währenden Streit zwischen Herstellern und Händlern grundsätzlich für legal erklärt haben. Dabei hatten die europäischen Richter überraschend weit gehend neben einzelnen Lizenzen und Boxen sogar explizit gekaufte Software-Downloads in den Erschöpfungsgrundsatz und das Weiterverkaufsrecht eingeschlossen.

Die einzige nennenswerte Einschränkung des EuGH betrifft eine Sonderform der Volumenlizenzen, die so genannten Terminalserver- oder Client-Lizenzen, bei denen eine einzige Lizenz für den zentralen Betrieb einer bestimmten Menge an mit dem Server verbundenen Clients erteilt wird. Im Gegensatz zu Volumenpaketen aus vollwertigen Einzellizenzen, die beliebig gesplittet werden dürfen, können diese Terminalserver-Lizenzen nur als Komplettpaket weiterverkauft werden. Gerade bei einigen im Gebrauchtmarkt besonders stark nachgefragten Anwendungen wie Microsoft Office ist dies jedoch ein in Unternehmen weit verbreiteter Lizenztyp.

Diese Rechtsprechung des EuGH widersprach in vielen Punkten den bisher in Deutschland gefällten Urteilen zum Gebrauchtsoftwarehandel. Somit wartete der Handel seither auf eine Klärung, wie das EuGH-Urteil nun ins deutsche Recht übertragen wird. Anfang des Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Fragen nun endlich geklärt. Zumindest in den wichtigsten Eckpunkten. Im Fall Usedsoft gegen Oracle entschieden die Bundesrichter eindeutig im Sinne der EuGH-Vorgaben, dass die Erschöpfung bereits beim Erstverkauf einer Software eintritt und der Hersteller sich einem Weiterverkauf somit nicht widersetzen kann. Dies beinhaltet auch, dass der Hersteller dem neuen Käufer sämtliche Rechte auf Downloads, Updates, Support gewähren muss, die auch ein Neukunde der betreffenden Lizenz hat. Anders lautende Lizenzbedingungen der Hersteller sind damit nichtig.

Ein Urteil, das vom Handel gefeiert wurde und bei einigen Herstellern für einigen Verdruss sorgte. Immerhin beziffert der Bitkom das Volumen des deutschen Softwaremarktes auf über 17 Milliarden Euro, von denen über 85 Prozent im B2B-Umfeld umgesetzt werden. Seriöse Schätzungen gehen davon aus, dass mit gebrauchter Software inzwischen etwa eine halbe Milliarde Euro umgesetzt wird. Der Großteil dieses Geschäfts findet ebenfalls im Business-Umfeld statt.


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