Anpassungen im Shopsystem notwendig

Geänderte Kostenstruktur bei Zahlung per Nachnahme

2. März 2018, 14:55 Uhr | Daniel Dubsky
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Seit dem 1. März entfällt bei DHL die Trennung zwischen Nachnahme- und Übermittlungsentgelt. Online-Händler müssen ihre Shopsysteme und Zahlungshinweise anpassen.

Zwar werden laut einer Untersuchung des Kölner Handelsforschungsinstituts EHI aus dem vergangenen Jahr von zwei Prozent der Umsätze im Online-Handel per Nachnahme bezahlt, doch die meisten Webshops bieten das Verfahren mit an. Während andere Paketdienste aber schon auf eine einheitliche Nachnahmegebühr setzten, gab es bei DHL zuletzt noch eine Aufteilung in ein Nachnahmeentgelt in Höhe von 3,60 Euro netto, das der Händler zu entrichten hatte, und ein Übermittlungsentgelt in Höhe von 2 Euro, das der Kunde bei Lieferung direkt an DHL zahlte. Diese Trennung ist zum 1. März weggefallen, seitdem beträgt die Nachnahmegebühr 5,60 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer – zu entrichten vom Händler im Voraus. Der Käufer zahlt bei Lieferung nur noch den Kaufpreis und die Versandkosten.

Für Händler bedeutet das, dass sie – so noch nicht geschehen – ihr Shopsystem für die veränderte Gesamtpreisberechnung anpassen müssen. Auch Änderungen in AGBs beziehungsweise Zahlungsbedingungen dürfen nicht vergessen werden. »Im Zweifel sollten Händler Nachnahme sogar ganz entfernen«, rät man bei Trusted Shops.

Das kann womöglich eine gute Idee sein, denn noch ist nicht abschließend geklärt, ob die Nachnahmegebühr wie in der Vergangenheit oft geschehen an den Kunden weitergereicht werden kann. Die Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) verbietet es seit diesem Januar explizit, die Kosten für Bezahldienste wie Paypal oder die Kreditkartenzahlung auf die Kunden umzulegen. Eine Anfrage des Händlerbundes bei der EU-Kommission, ob das auch für Nachnahmeentgelte gilt, wurde noch nicht beantwortet.


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