Urteil schränkt »Recht auf Vergessenwerden« ein

Google darf gelöschte Links weiter anzeigen

24. September 2019, 13:24 Uhr | Lars Bube

Wer Links zu persönlichen Informationen bei Google löschen lässt, muss damit rechnen, dass sie in anderen Ländern weiter verfügbar sind. Das hat der EuGH jetzt abschließend festgestellt.

Fünf Jahre nach seiner Einführung hat der EuGH das sogenannte »Recht auf Vergessenwerden« jetzt auf das eigene juristische Hoheitsgebiet eingeschränkt. Die Richter entschieden, dass Google im Rahmen des Rechts lediglich dazu verpflichtet werden kann, Links zu persönlichen Information innerhalb Europas aus seinen Suchtreffern zu löschen, nicht jedoch außerhalb der EU. Damit ist nun höchstrichterlich klargestellt, dass sich Betroffene damit abfinden müssen, dass die von ihnen nicht gewünschten Verweise zu Seiten mit veralteten oder kompromittierenden persönlichen Informationen Nutzern im Ausland weiterhin in den Suchergebnissen angezeigt werden.

Hintergrund des Verfahrens war ein bereits seit fünf Jahren andauernder Rechtsstreit zwischen Google und Frankreich. 2016 hatte die französische Datenschutzbehörde dem Suchmaschinenanbieter unter Berufung auf das Recht auf Vergessenwerden eine Strafe über 100.000 Euro aufgebrummt, weil dieser einige zu löschende Links im Ausland weiterhin angezeigt hatte. Google war dagegen vorgegangen und hatte die Klage schließlich bis vor den EuGH getrieben, um so eine Grundsatzentscheidung zu erwirken. Rechtsexperten hatten den Ausgang des Verfahrens bereits im Vorfeld entsprechend erwartet.


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