BGH-Urteil zum digitalen Nachlass

Internet-Konten sind vererbbar

12. Juli 2018, 13:36 Uhr | Lars Bube
Laut BGH sind auch Daten und Nutzerkonten Teil des Erbes
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Fünfeinhalb Jahre nach dem Tod ihrer Tochter setzen sich die Eltern gegen Facebook durch: Als Erben bekommen sie Einblick in das Nutzerkonto des Mädchens. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung.

Private Daten im Internet wie ein Facebook-Konto fallen nach dem Tod des Nutzers grundsätzlich an seine Erben. Das haben die höchsten deutschen Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Donnerstag entschieden. Bei Briefen und Tagebüchern sei das ganz üblich, betonte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. (Az. III ZR 183/17)

Mit diesem Urteil bekommen die Eltern eines toten Mädchens nach langem Rechtsstreit Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter. Facebook hält die Inhalte seit fünfeinhalb Jahren unter Verschluss. Jetzt muss der US-Konzern den Eltern als Erben Einblick gewähren.

Mutter und Vater erhoffen sich von den privaten Chat-Nachrichten auf der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen. Das Mädchen war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Ob es ein Unglück war oder ein Suizid, ist bis heute unklar.

Facebook hatte die Seite nach dem Tod des Mädchens im sogenannten Gedenkzustand eingefroren. Die Eltern konnten sich deshalb auch mit Passwort nicht mehr anmelden. Der US-Konzern wollte die Konto-Inhalte nicht freigeben, weil die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben.


  1. Internet-Konten sind vererbbar
  2. Trennung von Nutzerkonto und Person

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