Altlasten in Artikelbeschreibungen

IT-Recht-Kanzlei warnt vor Fallstricken beim Verkauf über Amazon

26. August 2020, 12:23 Uhr | Michaela Wurm
© Amazon.de

Vielen Händler nutzen Amazons Marketplace als Verkaufskanal. Auch weil hier das Listen von Artikeln so schnell und einfach wie auf kaum einer anderen Plattform möglich ist. Doch die Mitnutzung bereits bestehender Artikelbeschreibungen berge erhebliche Gefahren, warnt die IT-Recht-Kanzlei.

Amazons Marketplace ist bei vielen Händlern als bequeme und reichweitenstarke Verkaufsmöglichkeit beliebt. Denn der Online-Riese macht den Resellern das Listen von Artikeln unkompliziert und schnell möglich. Doch das Procedere enthält auch so einige Fallstricke, vor denen die Münchner IT-Recht-Kanzlei warnt.

Denn anders, als es etwa bei eBay üblich ist, verfolgt Amazon den Ansatz, dass für jeden gehandelten Artikel nur eine Artikeldetailseite vorhanden sein soll. Wird der Artikel von verschiedenen Anbietern verkauft, »hängen« sich mehrere Verkäufer an die bereits bestehende Artikeldetailseite und nutzen die dortige Artikelbeschreibung.

 

Vorteile und Nachteile


Diese Funktionsweise hat laut IT-Recht- Kanzlei zunächst zwei große Vorteile:
Zum einen ist es so sehr leicht und schnell möglich, als neuer Verkäufer bereits bei Amazon gelistete Artikel dort anzubieten. Man muss sich quasi keine Gedanken um die Gestaltung einer eigenen Artikeldetailseite und um die Beschaffung von Produktfotos machen. Vielmehr wird nur die »EAN/GTIN« eines bereits gelisteten Artikels benötigt und das »Anhängen« kann beginnen.
Ferner wird dadurch die Suche entschlackt. Interessenten finden – anders als etwa bei eBay – zu einem bestimmten Artikel nicht viele hunderte oder gar tausende Einzelangebote als Suchtreffer, sondern erhalten meist nur einen Treffer zur Suche nach einem bestimmten Artikel.

Das System birgt aber auch erhebliche Gefahren für Amazon-Verkäufer. Wer sich als Verkäufer nun an eine solche, im Regelfall bereits bestehenden Artikeldetailseite anhängt, um einen identischen Artikel bei Amazon zu verkaufen, der haftet nach der Rechtsprechung ganz klar für auf dieser Seite vorhandene Defizite.
Dies kann zum Beispiel eine unzulässige Garantiewerbung sein, die der Vorverkäufer dort aufgenommen hat, oder die fehlende Grundpreisangabe, wenn er schlicht vergessen hat, einen Grundpreis zu hinterlegen.

Diesem Problem könne man noch ganz gut begegnen, indem man die Beschreibung, an welche man sich anhängen möchte, zuvor genau durchsieht, betont Nicolai Amereller, Rechtsanwalt in der IT-Recht-Kanzlei. Das in der Praxis jedoch kaum mehr zu beherrschende Problem bestehe darin, dass bestehende Artikelbeschreibung auch im Nachgang noch durch dritte Verkäufer bearbeitet werden können.
»Mit anderen Worten: Listet der neue Verkäufer A ein bereits bestehendes Produkt in seinem Namen bei Amazon und überzeugt sich zuvor davon, dass die Artikelbeschreibung rechtlich in Ordnung ist, besteht die Gefahr, dass im Nachgang Verkäufer B – der auch an diesem Artikel »hängt« und Schreibrechte für die Artikelbeschreibung hat – die Artikelbeschreibung ändert. Etwa dahingehend, dass B einen von A korrekt hinterlegten Grundpreis wieder entfernt oder B eine unzulässige Garantiewerbung mit aufnimmt. A bietet fortan dann unter Nutzung einer angreifbaren Artikelbeschreibung seine Waren an« so Amereller.

 

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