Unerwünschte Kunden im E-Commerce

Kein virtuelles Hausverbot im Onlineshop

8. Dezember 2016, 17:01 Uhr | Peter Tischer

Wollen Onlineshop-Betreiber unerwünschte Kunden nicht bedienen, können sie diese nicht mit einer gerichtlich erwirkten Unterlassung vom eigenen Shop fernhalten.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht (LG) Ulm entschieden, dass Betreiber von Onlineshops keine virtuellen Hausverbote gegen potenzielle Kunden aussprechen dürfen. Deshalb sind auch keine Unterlassungsansprüche gegenüber einzelnen Kunden durchsetzbar, um eventuelle spätere Bestellungen von ihnen abzuweisen, wie Medien-Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS berichtet. Im konkreten Fall hatte ein Shop-Betreiber neben Fotos auch Poster über das Internet vertrieben. Während des Bestellvorgangs mussten seine Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, die unter anderem festlegten, dass die von Kunden zur Auftragsverarbeitung übersandten Vorlagen nicht gegen Urheberrechtsansprüche und Schutzrechte dritter Personen oder Unternehmen verstoßen dürfen.

Ein Kunde aber hatte wiederholt bei seinen Bestellungen gegen die Einschränkung und damit auch gegen die AGBs des Shops verstoßen. Da der Shop-Betreiber die wiederholten AGB-Verstöße des Kunden nicht weiter tolerieren wollte, kontaktierte er den Kunden und untersagte ihm weitere Bestellungen. Im selben Zug kündigte er alle noch bestehenden Verträge mit dem Kunden und erteilte ihm ein virtuelles Hausverbot für den Onlineshop. Gleichzeitig forderte der Shop-Besitzer von seinem unerwünschten Kunden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die dieser aber verweigerte. Zu Recht, wie jetzt das Gericht am LG Ulm entschied.


  1. Kein virtuelles Hausverbot im Onlineshop

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