Gastkommentar: Die Online-Erschöpfung

Nach 30 Jahren: Licht am Ende des Tunnels

13. September 2012, 16:05 Uhr | Lars Bube
Prof. Dr. Thomas Hoeren (Bild: Uni Münster)

Urheberrechtsexperte Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster findet in seinem Gastkommentar klare Worte zum Urteil des EuGH und seinen Auswirkungen auf den Gebrauchtsoftwaremarkt: »Und der EuGH zündete eine Bombe. Er las den Softwareherstellern die Leviten«.

Seit vielen Jahrzehnten wird im Urheberrecht über die Frage gestritten, ob bei online erworbenen Kopien der so genannte Erschöpfungsgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz besagt, dass eine einmal im Gebiet der EU im Wege der Veräußerung erworbene Ware frei weiterverkauft werden kann. Der Erschöpfungsgrundsatz sichert insofern die Warenverkehrsfreiheit und gewährleistet, dass bei einem Weiterverkauf von urheberrechtlich geschützten Produkten der Urheber seinerseits nicht mit Verweis auf sein so genanntes Verbreitungsrecht den Handel stoppen kann. Für körperliche Gegenstände galt dieser Grundsatz uneingeschränkt. Doch im Online-Bereich ticken die Uhren etwas anders. Denn wenn man etwa Software über das Internet herunterlädt, wird der Urheber seinerseits gar nicht im klassischen Sinne veräußernd tätig. Er stellt ja nur eine Plattform bereit, über die der Kunde sich selbst eine entsprechende Kopie auf seinen Rechner generiert. Diese Sonderkonstellation nutzten Software-Hersteller geschickterweise gerne, um den Handel mit gebrauchter Software zu unterminieren. Sie boten auf einmal Software-Produkte nicht mehr auf DVD oder CD an, sondern nur noch über den Download via Internet. Sie beriefen sich dann beim Weiterverkauf solcher Software darauf, dass für diesen Fall der Erschöpfungsgrundsatz nicht zum Tragen komme.

Das Oberlandesgericht München gab der Firma Oracle in einem solchen Fall sogar noch Recht. Auch der Bundesgerichtshof hatte Zweifel, ob hier eine Online-Erschöpfung angemessen sei. Glücklicherweise legte er aber den Fall zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof vor. Denn der Erschöpfungsgrundsatz war für Computerprogramme in der so genannten Softwareschutzrichtlinie geregelt worden. Insofern musste jetzt der Europäische Gerichtshof für den gesamten Bereich der Europäischen Union darüber entscheiden, ob digitale Produkte, die über das Internet zum Abruf bereitgestellt werden, ihrerseits „gebraucht“ weiterverkauft werden können. Die Entscheidung des EuGH hatte daher nicht nur Bedeutung für den Softwaremarkt, sondern auch für E-Books und den Music Download.

--- forum[x] ---Und der EuGH zündete eine Bombe. Er las den Softwareherstellern die Leviten. Es müsse doch im Online-Bereich bei der Bereitstellung von Produkten gegen Einmalentgelt auf Dauer das gleiche gelten wie beim klassischen Verkauf. Selbst wenn die entsprechenden Hersteller von einer „Lizenz“ redeten, schließe diese nicht eine Eigentümerstellung des Erwerbers aus. Im Kern gehe es beim Online-Geschäft um einen Verkauf im Sinne des klassischen Zivilrechts. Diese Erschöpfung beziehe sich nicht nur auf die Original-Kopie, sondern auch auf aktualisierte Versionen des Produktes, die etwa im Rahmen von Wartungsverträgen bereitgestellt würden. Insofern dürfe der Zweiterwerber durchaus auch mit seinem Schlüssel Aktualisierungen aus dem Netz laden und nutzen.


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