BGH-Urteil zu Widerrufsrecht

Online-Shop muss Matratze auch ausgepackt zurücknehmen

3. Juli 2019, 18:37 Uhr | Lars Bube
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Wer im Internet einkauft, schickt vieles problemlos zurück. Auf bestimmten Produkten bleiben Kunden allerdings sitzen. Ein BGH-Urteil stärkt ihr Widerrufsrecht. Nur eine Frage bleibt dabei offen.

Kunden können eine übers Internet bestellte Matratze auch dann noch an den Händler zurückschicken, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Sie verlieren deswegen nicht ihr Widerrufsrecht und müssen ihr Geld ohne Abstriche zurückbekommen. Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. (Az. VIII ZR 194/16)

Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke: Sie können zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Dem Händler sei es aber möglich, die Ware anschließend so zu reinigen oder zu desinfizieren, dass sie weiterverkauft werden kann, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verkündung.

Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze bestellt und retourniert hatte, nach langem Rechtsstreit den Preis von mehr als 1.000 Euro und die Speditionskosten zurück. Der Fall, der beim Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dessen Entscheidung setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.

Der Käufer hatte dem Händler nach einigen Tagen eine E-Mail geschrieben und ihn gebeten, die Matratze wieder abholen zu lassen. Als nichts passierte, beauftragte er selbst eine Spedition.


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