Recht - Update

Pyrrhussieg für Microsoft gegen Gebrauchtsoftware

7. Oktober 2011, 16:13 Uhr | Lars Bube

Der Bundesgerichtshof hat einem Händler von gebrauchter Software untersagt, selbst zusammengestellte Bundles aus einem Microsoft Certificate of Authenticity (COA) und einem Windows Recovery-Datenträger zu verkaufen. Gegen den einzelnen Verkauf der gebrauchten Produkte hatte der Richter jedoch keine direkten Einwände.

Im Rechtsstreit um gebrauchte Softwarelizenzen zwischen Microsoft und dem Software-Händler STOP Computer Vertriebs GmbH aus Alfeld hat jetzt der Bundesgerichtshof sein Urteil gefällt: Das oberste Gericht gab Microsoft Recht und untersagte es dem Händler, selbst zusammengestellte Pakete aus einem Certificate of Authenticity (COA), das von gebrauchter Hardware stammt und einem ebenfalls gebrauchten Recovery-Datenträger samt Handbuch zu vertreiben. Dadurch entstehe beim Kunden der Eindruck, er erwerbe ein Softwarelizenzpaket von Microsoft, für die das Unternehmen auch die Echtheitsgarantie samt Gewährleistung übernehme: »Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.«, begründete das Gericht seine Entscheidung. Diese Begründung hinkt allerdings insofern etwas, als das COA eben keine Eigenschaften der Hardware auf dem es klebt bescheinigen soll, sondern lediglich die Echtheit der Software (-Lizenz) auf dem Rechner und damit auch des zugehörigen Recovery-Mediums.

Microsoft feiert das Urteil als einen wichtigen Schritt gegen den Gebrauchtsoftwarehandel und Softwarepiraterie: »Die Kreativität der Softwarefälscher ist sehr groß und wir sind zuversichtlich, dass dieses Urteil einen weiteren Meilenstein bei der Bekämpfung der Software-Produktpiraterie darstellt.«, so Swantje Richters, Justitiarin bei Microsoft Deutschland.

Damit ist allerdings nur die halbe Wahrheit gesagt. Denn das Urteil des BGH bezieht sich lediglich auf die selbst zusammengestellten Bündel aus COAs und Datenträgern, die der Händler einzeln von zwei Remarketern erworben hatte. Grundsätzlich stellte das Gericht hingegen fest, dass die »von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt« waren. Damit läßt der BGH die Interpretation zu, der Erschöpfungsgrundsatz sei hier erfüllt, was einen einzelnen Vertrieb der gebrauchten COAs und Datenträger ermöglichen müsste.


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