Juristisches Tauziehen um lukrativen Markt

Sicherheit für den Gebrauchtsoftware-Handel

13. September 2012, 13:46 Uhr | Lars Bube
Gebrauchte Software hat sich zu einem veritablen Markt entwickelt. (Bild: fuzzbones, Fotolia)

Gebrauchte Hard- und Software ist ein interessantes Geschäft für Reseller, doch bisher lauerten gerade im Bereich Software viele rechtliche Fallstricke. Ein Dauerclinch zwischen Handel und Softwareherstellern prägt seit Jahren das Bild. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil vorerst für Klarheit gesorgt.

Der Markt für gebrauchte Hard- und Software wächst seit Jahren stärker als der für neue Ware. Laut dem BFL IT-Index ist etwa das Geschäft mit neuen PCs im Januar 2012 um 0,6 Prozent, das mit gebrauchten Rechnern hingegen um 7,8 Prozent gewachsen. Dennoch weiß keiner genau, wie groß der Markt tatsächlich ist. Das liegt vor allem am recht unübersichtlichen Bereich Software, in dem die meisten gebrauchten Verkäufe nicht erfasst werden. Wie groß das Potential dort aber ist, zeigt die Häufung der Streitigkeiten zwischen einigen Used-IT-Händlern und den Softwarefirmen in den letzten Jahren, die diesen erheblichen Umsatz nicht kampflos und unkontrolliert abtreten wollen. Immer wieder wurde zwischen verschiedenen Händlern und Firmen um Feinheiten gestritten und mehrfach widersprachen sich dabei auch die Rechtsauffassungen und Richtersprüche in einigen Punkten.

Wichtigster rechtlicher Streitpunkt war, ob und wann der Erschöpfungsgrundsatz auch für Software eintritt, ob davon nur Datenträger oder auch Onlineversionen betroffen sind, und wie ein Weiterverkauf gegebenenfalls rechtlich sicher erfolgen könnte. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass eine einmal in der EU in den freien Verkauf gebrachte Ware anschließend frei weiterverkauft werden darf. So soll er die Warenverkehrsfreiheit garantieren, indem er sicherstellt, dass Urheber trotz ihres Verbreitungsrechtes nicht den Weiterverkauf von bereits gehandelten urheberrechtlich geschützten Waren unterbinden können. Dabei stammt das erste richtungsweisende Urteil dazu bereits aus dem Jahr 2000. Darin hatte der Bundesgerichtshof im »OEM-Urteil« entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch für OEM-Software gilt und die Softwarefirmen in ihren Lizenzbedingungen einen Weiterverkauf datenträgerbasierter Software nicht grundsätzlich ausschließen dürfen. Im weiteren Verlauf präzisierten weitere Gerichte, dass der Hersteller zwar möglicherweise ein Recht auf Meldung der Verkäufe haben kann, jedoch nur in seltenen gut begründeten Fällen eine Übertragung von Lizenzen verweigern darf.

--- forum[x] ---Nach diesen Urteilen ging die Verwirrung erst richtig los und ein Bruch zog sich durch die Branche. Elmar Ewaldt, Geschäftsführer der TYR-Holding, die unter anderem softwarebilliger.de betreibt, erinnert sich: »Wir haben jahrelang eng mit Microsoftmitarbeitern zusammengearbeitet und haben dieses professionelle Verhältnis sehr geschätzt. Der Bruch zwischen Microsoft und der Branche kam mit Sicherheit nicht von unserer Seite« (das komplette Interview). Vielleicht, so mutmaßen einige der Händler, sei der Markt durch ihre Mitarbeit einfach zu groß geworden, als dass die Industrie ihn kampflos überlassen würde. Seither versuchen beide Seiten die Urteile für die eigenen Zwecke auszulegen und Schlupflöcher zu finden. So setzen etwa manche Hersteller darauf, Urheber und Hersteller zu trennen, indem die OEM-Partner die Datenträger weitgehend eigenständig produzieren und in den Umlauf bringen. Die Händler wiederum konzentrieren sich seither vor allem auf die Recovery-Versionen der OEM-Partner, die sie in hohen Stückzahlen mit gebrauchten PCs erwerben und einzeln weiterverkaufen können. Das macht die Situation auch für die Gerichte noch schwerer, die sich weder ausreichend im Lizenzdschungel der Hersteller auskennen können, noch selbst abschließend erkennen, was nun eine Fälschung ist, und was nicht. Immer wieder müssen sie daher auch auf die Expertise des Produktidentifikationsdienstes PID von Microsoft zurückgreifen, wenn es angezeigte Fälschungen zu erkennen und beschlagnahmen gilt. Der Handel kritisiert deshalb, dass es hier keine Trennung zwischen Verfahrensparteien und Sachverständigen Zeugen gebe und der PID als Microsoft-Einheit befangen sei. Das führte auch bereits mehrfach dazu, dass Datenträger beschlagnahmt wurden, die laut Händlern legal, laut Microsoft jedoch illegal sein sollen.


  1. Sicherheit für den Gebrauchtsoftware-Handel
  2. Verunsicherung im Markt
  3. Europäisches Machtwort

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