Wettbewerbszentrale gegen Paypal und Sofortüberweisung

Streit um Gebühren für Onlinezahlungen geht vor BGH

11. Oktober 2019, 7:40 Uhr | Lars Bube

Im Online-Handel gibt es eine Fülle unterschiedlicher Zahlungsarten - von der altmodischen Rechnung bis zur Payment-App auf dem Handy. Manche dieser Zahlarten sind umsonst, für andere verlangen die Händler Gebühren von der Kundschaft. Ist das legal?

Der Streit um die Rechtmäßigkeit von Gebühren für Paypal-Zahlungen und Sofortüberweisungen wird aller Voraussicht nach erst vom Bundesgerichtshof (BGH) endgültig geklärt werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) erklärte es am Donnerstag zwar für rechtmäßig, wenn Unternehmen im Online-Handel von ihren Endkunden Gebühren für diese beiden Zahlungsarten verlangen. Auf Wunsch der unterlegenen Wettbewerbszentrale ließen die Münchner Richter aber die Revision zu, um eine höchstrichterliche Klärung in Karlsruhe zu ermöglichen. »Dem wollen wir nicht im Weg stehen«, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Im konkreten Fall geklagt hat die Wettbewerbszentrale gegen Flixbus.

Die EU will das Zahlungswesen in Europa schneller und billiger für die Bürger machen. Mittlerweile dürfen Unternehmen daher für vier Arten von Zahlungen keine Gebühren mehr verlangen - Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Sepa steht für Single Euro Payments Area, einheitlicher Euro-Zahlungsraum. Nach Einschätzung des 29. Senats fallen weder Paypal noch Sofortüberweisung unter das Gebührenverbot für diese vier Arten von Online-Zahlungen.

Die Wettbewerbszentrale sieht das anders und hatte Flixbus verklagt, weil das Fernbusunternehmen weiterhin Gebühren von Kunden kassierte, die Paypal oder Sofortüberweisungen als Zahlungsart nutzten. In der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht hatte Flixbus verloren, doch das OLG hat nun die Entscheidung der ersten Instanz kassiert.


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