Anpassung doch ein Hexenwerk?

Tücken der Mehrwertsteuersenkung

16. Juni 2020, 12:10 Uhr | Martin Fryba
Viele Details der Mehrwertsteuersenkung ab 1.Juli bereiten Unternehmen Kopfzerbrechen
© Robert Knetschke/AdobeStock

Buchhaltungssoftware, Kassensysteme, bereits im Voraus bezahlte Rechnungen: Das alles muss jetzt auf die Schnelle angepasst werden. Nicht zu schaffen, sagt der DStv und sieht Chaos aufziehen.

Rabattabzug an der Kasse, digitale Preisschilder, automatische Umstellung bei SaaS-Bezug von ERP-Systemen – das alles sollte kein Hexenwerk sein, wenn am 1.Juli bis Jahresende die Mehrwertsteuersätze Corona-bedingt sinken, titelte kürzlich CRN.


Die temporäre Umstellung stößt dennoch vor allem dem stationären Handel sauer auf. Der HDE geht von einem hohen zweistelligen Millionenbetrag aus. Deutscher Steuerberaterverband (DStV) spricht angesichts notweniger Umstellungen unter erheblichem Zeitdruck gar von einem »bürokratischen Super-GAU«, der zahlreiche Fragen aufwerfe. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail.


Dauerschuldverhältnisse
Das müssen gerade viele IT-Dienstleister feststellen,  die beispielsweise Microsoft Office 365, oder Managed Services ihren Kunden abgerechnet haben. Werden Dienste oder Abos dem Kunden im Voraus in Rechnung gestellt und inkludieren Leistungen über den 1.Juli 2020 hinaus, haben die Dienstleister ein Problem: Der Steuersatz richtet sich schließlich nach dem Zeitpunkt der Leistungsausführung – und nach dem 1.Juli 2020 bis zum 31.Dezember 2020 werden statt 19 Prozent, bzw. 7 Prozent, die reduzierten Sätze 16 Prozent und 5 Prozent fällig.


»Wahnsinn! Manueller Aufwand ist riesig«, twittert ein Systemhaus-Chef. Er kündigt an, die Rechnung einfach mit 19 Prozent laufen zu lassen. »Merken die Kunden eh nicht«. Sie vielleicht nicht, aber ihr Steuerberater beim Vorsteuerabzug. Denn das Finanzamt erlaubt ab 1.Juli nur 16 Prozent. Ls. Kunde bleibt also auf drei Prozent sitzen. Nicht viel, wenn es um Domain-Kosten geht. Bei Managed Services kann die Differenz schon wesentlich höher sein.


Der DStV spricht von einer »Lose-Lose-Situation« und fordert vom Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung. »Dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger sollte aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen Rechnungen gleichfalls ein Vorsteuerabzug in Höhe des ausgewiesenen Steuersatzes (19 bzw. 7 Prozent) gewährt werden. Gleiches sollte zum Jahreswechsel 2020/2021 für die Rückkehr zu den derzeitigen Steuersätzen gelten.«


Neue Konten bei Buchführungssoftware
Zudem sei eine Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuervorausmeldung »dringend geboten«. Die gängigen, in der Buchhaltung verwendeten Standardkontenrahmen (z.B. bei der DATEV: SKR 03 und SKR 04) könnten Umsätze zu den neuen Steuersätzen noch nicht vollständig abbilden, schreibt der DStV. Hierfür notwendige Konten müssten erst ergänzt werden.

Ohne die notwendigen Softwareanpassungen werde die Buchführung brach liegen. »Sämtliche Umsätze mit manuellen Korrekturbuchungen zu erfassen wäre absurd. Ein intransparentes Chaos wäre die Folge.«


Umstellung Kassensysteme
Chaos aufgrund technischer Unsicherheiten sieht der DStV auch bei der Anpassung von Kassensystemen zurollen.  Unternehmer mit Registrierkassen müssten diese äußerst kurzfristig auf die abgesenkten Umsatzsteuersätze umstellen. Hinzukomme, dass digitale Kassen spätestens ab dem 1.Oktober 2020 eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) benötigen. Die Auswirkungen der Absenkung der Umsatzsteuersätze auf die TSE seien noch völlig unklar.


Bräuchten Steuerpflichtige für den Zeitraum der abgesenkten Umsatzsteuersätze etwa ein neues Zertifikat? In diesem Fall müssten sie erneut viel Geld in die Hand nehmen. Es sei nicht einmal sicher, ob die TSE die neuen, abgesenkten Umsatzsteuersätze technisch verarbeiten könne, heißt es beim DStV. Die TSE sollte daher erst ab 1. Januar 2021 verpflichtend sein.


Elf Seiten lang ist das Schreiben an das Bundesfinanzministerium, das der DStV am Mittwoch letzter Woche nach Berlin geschickt hat, um an oberster Stelle auf drängende Praxisfragen hinzuweisen.

 

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