Diffamierung im Netz

Unternehmen müssen Schadensersatz im Schadensland einklagen

7. November 2017, 15:25 Uhr | Peter Tischer

Wird der Ruf von Firmen im Internet beschädigt, können diese wie Privatpersonen auch gerichtlich dagegen vorgehen. Allerdings muss dies in dem Land geschehen, an dem der meiste Schaden entstanden ist, nicht etwa im Heimatland des Unternehmens.

Nicht nur Privatpersonen steht es zu, ihre Persönlichkeitsrechte vor der Verletzung durch rufschädigende Äußerungen zu schützen. Auch Unternehmen können im Falle einer sogenannten »Unternehmenspersönlichkeitsverletzung« auf Unterlassung, Widerruf, aber auch Schadensersatz klagen. Allerdings herrscht oft noch Unsicherheit, an welche Stelle sich Unternehmen wenden können, wenn diffamierende Äußerungen online getätigt wurden.

Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS aus Köln berichtet, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Fall entschieden, dass an dem Ort geklagt werden muss, an dem das Unternehmen den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Die Begründung: Dort sei nicht nur der größte Schaden entstanden, dortige Gerichte seien zudem auch am besten in der Lage, die Situation vor Ort zu beurteilen. Konkret hatte die estnische Gesellschaft Bolagsupplysnigen gegen die schwedische Gesellschaft Svensk Handel geklagt. Diese hatte die Esten auf ihrer Website mit der Behauptung, sie betrieben Betrug und Gaunerei, in eine schwarze Liste aufgenommen. Der Eintrag wurde rund 1.000 Mal kommentiert. Die Klägerin sah darin einen Grund für deutliche Verkaufsrückgänge im schwedischen Markt und klagte auf Unterlassung. Weil die Schweden sich weigerten, den Eintrag zu entfernen, wandte sich die Klägerin an den Riigikohus, den obersten Gerichtshof in Estland. Dieser wandte sich mit der Frage nach der konkreten Zuständigkeit an den EuGH.


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