Stiftung Warentest gegen Google

Vorwurf: Google löscht schlampig

26. Juni 2018, 16:41 Uhr | Peter Tischer
© Google

Die Stiftung Warentest erhebt Vorwürfe gegen die Löschpraktiken bei Google. Zwar entfernt der Konzern direkte Links zu diffamierenden Inhalten aus seinen Suchergebnissen, dafür wird auf eine Archivseite verwiesen, auf der sowohl die Inhalte als auch Name und Anschrift der Beschwerdeführer auftauchen.

Google ist im Netz die zentrale Anlaufstelle für all jene, die schnell an Informationen kommen wollen, ohne dafür spezielle Websites ansteuern zu müssen. Seit einiger Zeit ist der Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet, Links zu diffamierenden oder verleumderischen Texten zu löschen. Jetzt muss sich Google allerdings mit dem Vorwurf auseinandersetzen, bei der Löschung beanstandeter Links alles andere als korrekt vorzugehen. Die Stiftung Warentest spricht von einer »unrühmlichen Rolle« des Suchmaschinenbetreibers und ergänzt: »Die Suchmaschine gewährt auch nach der Löschung über eine Hintertür Zugang dazu.« Bei Beschwerden stelle die Betreiberin gar in Aussicht, die Links wieder in den Suchergebnissen aufzulisten. »Selbst gerichtliche Entscheidungen haben daran bislang offenbar wenig zu ändern vermocht.«

Aufhänger für den Frontal-angriff auf Google ist der Streit zwischen Stiftung Warentest und dem Internetportal »Gerlachreport.com«. Die zu Warentest gehörende Zeitschrift »Finanztest« hatte im Sommer letzten Jahres in mehreren Artikeln über das System der Seite und deren Inhaber Rainer von Holst berichtet. Holst soll Anleger demnach um Millionen Euro geprellt und Unternehmen unter Druck gesetzt haben, Geld zu zahlen, falls diese keine rufschädigenden und aus der Luft gegriffenen Veröffentlichungen sehen wollten. Nachdem die Vorwürfe bekannt wurden, reagierten Holst und sein Internetportal laut Warentest in der für sie typischen Art: So sollen sie erfundene Vorwürfe gegenüber der Stiftung und speziell einer Redakteurin veröffentlicht haben.


  1. Vorwurf: Google löscht schlampig
  2. Google hält sich nicht an Zusagen
  3. Erstes Urteil bereits 2017

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