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Wenn es zu gut ist, um wahr zu sein, ist es nicht wahr

13. November 2020, 10:45 Uhr | Ingram Micro
© Ingram Micro

Immer wieder kursieren im Internet auffällig viele Software-Angebote zu Dumpingpreisen. Und auch bei einigen Einzelhandelsketten konnte man in der Vergangenheit so manche Lizenz besonders günstig beziehen. Original oder gefälscht?

Betrachtet man sich die Aufmachung der Angebote so sei einem gesagt: Wenn es zu gut ist, um wahr zu sein, ist es nicht wahr.

Denn nicht selten verbirgt sich hinter solchen Angeboten illegale Software – sei es, weil sie gefälscht, oder womöglich schon gebraucht ist. Gegen gebrauchte Software an sich spricht nichts, solange sie rechts-, markt- und herstellerkonform in den Umlauf gebracht wurde. Doch woran genau erkennt man gefälschte Software und warum ist der Handel oder die Nutzung strafbar?

Wir haben Herrn Dr. Oliver Wolff-Rojczyk, Rechtsanwalt von Microsoft, um ein Interview gebeten.

  1. Ab wann macht man sich strafbar? Ist nur der Händler straffällig oder womöglich auch derjenige, der die Software einsetzt?

    Wolff-Rojczyk: Nach §§ 69 c, 106 UrhG ist es strafbar, Software ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Nicht nur Händler machen sich strafbar, sondern auch Anwender, da jede Installation der Software mit einer Vervielfältigung auf der Festplatte und jede Nutzung mit einer zumindest teilweisen Vervielfältigung im Arbeitsspeicher einhergeht. Strafbar ist es auch, die Software ohne Zustimmung des Rechteinhabers zum Download bereitzuhalten, da dies ein Fall der sog. »öffentlichen Wiedergabe« ist, zu der nur der Rechteinhaber befugt ist.

    Händler und Anwender sollten in diesem Zusammenhang wissen, dass es rechtlich zulässig ist, gebrauchte Software weiter zu verkaufen und gebrauchte Software zu nutzen. Das gilt allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, für die der Händler und Anwender die volle Beweislast tragen:
     
    • Das Computerprogramm muss ursprünglich mit Zustimmung des   Rechteinhabers in Europa in den Verkehr gebracht worden sein.
    • Die Lizenz muss zeitlich unbefristet sein.
    • Alle Kopien der Vorerwerber müssen zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht worden sein müssen. Um das sicherstellen zu können, müssen der Händler und dessen Kunde alle Vorerwerber kennen!

    Diese Grundsätze gelten für Software auf original Datenträgern und Software, die per Download in den Verkehr gebracht worden ist.

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