Eilanträge der Mobilfunk-Firmen abgelehnt

5G-Auktion kann starten

15. März 2019, 11:29 Uhr | Daniel Dubsky
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Mit dem Mobilfunk-Standard 5G sollen Zukunftsthemen wie das autonome Fahren oder vernetzte Fabriken vorangebracht werden. Nun nimmt das Thema Fahrt auf, denn die Provider konnten die Versteigerung der 5G-Frequenzen nicht durch Eilanträge vor Gericht stoppen.

Der Weg für die anstehende 5G-Frequenzauktion der Bundesnetzagentur am kommenden Dienstag ist frei: Im Streit um den zukünftigen Mobilfunkausbau mit dem schnellen Übertragungsstandard 5G haben die Netzbetreiber eine Niederlage vor Gericht kassiert. Das Kölner Verwaltungsgericht lehnte am Freitag Eilanträge von Telefónica, Vodafone und von der Deutschen Telekom ab. Die Firmen hatten damit erzwingen wollen, dass zunächst die Rahmenbedingungen des Ausbaus geändert werden, bevor die 5G-Auktion starten kann.

Durch die Ablehnungen der Eilanträge, die unanfechtbar sind, kann die Versteigerung nun wie geplant am Dienstag beginnen. Ein Sprecher der Netzagentur sagte: »Wir freuen uns über die Entscheidung des Gerichts und die deutliche inhaltliche Bestätigung unserer Position.« Ein Telefónica-Sprecher bedauerte die Entscheidung, die man »zur Kenntnis genommen« habe.

Netzbetreiber stören sich an Auflagen

Die Provider hatten ein sogenanntes Verhandlungsgebot angeprangert - aus ihrer Sicht könnte so eine Regelung dazu führe, dass sie Wettbewerber auf ihr Netz lassen müssen und ihre Investitionen in neue Mobilfunkmasten dadurch entwertet würden. Außerdem ärgerten sie sich über Versorgungsauflagen - bis Ende 2022 sollen mindestens 98 Prozent der Haushalte in jedem Bundesland mit schnellem Internet versorgt werden, zudem soll es schnelle Verbindungen unter anderem an allen Autobahnen geben. Solche Ausbaupflichten wären aus Sicht der Firmen nicht zumutbar, zumal sie dafür andere Frequenzen benutzen müssten, die bereits 2015 ersteigert wurden.

Die Kölner Richter erteilten den Netzbetreibern aber eine Abfuhr. Die von der Bundesnetzagentur festgelegten Ausbauregeln seien »nach dem in den Eilverfahren gewonnen Erkenntnisstand rechtmäßig«, befanden sie. Die Regulierungsbehörde habe ihre Ausgestaltungsspielraum für die Frequenzvergabe nicht überschritten. Auch das in dem Regelwerk verankerte Verhandlungsgebot sichere die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bundesnetzagentur halte dieses Gebot für »geeignet und erforderlich« - diese Bewertung sei nicht zu beanstanden, so die Kölner Richter. Zudem wiesen sie darauf hin, dass eine zeitnahe Versteigerung der Frequenzen »ein erhebliches öffentliches Interesse« habe. »Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Belange hätten demgegenüber geringeres Gewicht.«

Separat zu den Netzbetreibern und aus anderen Motiven hatte der Diensteanbieter Mobilcom-debitel (Freenet) ebenfalls Klage und Eilantrag eingereicht. Auch dieser Eilantrag scheiterte.


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