Augen auf bei der Emoji-Wahl

Gerichtsurteil: Schweine-Emoticon ist eine grobe Beleidigung

19. August 2016, 10:22 Uhr | Daniel Dubsky

Auch ein Emoji kann den Tatbestand der groben Beleidigung erfüllen, wie ein Urteil des Landgerichts Baden-Württemberg zeigt. Im Verfahren ging es um einen Arbeitnehmer, der seinen Vorgesetzten in einem Facebook-Kommentar mithilfe eines Schweine-Emojis als »fettes Schwein« bezeichnet hatte.

Emojis sind mittlerweile fester Bestandteil der digitalen Kommunikation. Doch wer glaubt, ein niedliches Bildchen schwäche eine Beleidung ab, der irrt, wie ein Urteil des Landgerichts Baden-Württemberg zeigt. Die Bezeichnung als »fettes Schwein« ist eine grobe Beleidigung, völlig egal ob ihr mit Worten oder einem Emoticon Ausdruck verliehen wird.

Im konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter, dem nach 16 Jahren außerordentlich und fristlos gekündigt wurde, nachdem er in einer Diskussion um einen länger krankgeschrieben Kollegen auf Facebook »Das fette Schwein dreht durch« geschrieben und damit offensichtlich seinen Vorgesetzten gemeint hatte. Statt des Wortes »Schwein« hatte er ein Schweinekopf-Emoji genutzt.

Der Mitarbeiter argumentierte, es sei nicht der Vorgesetzte, sondern ein Kollege gemeint gewesen, und zog vor das Arbeitsgericht, das die Kündigung kassierte. Dagegen ging dann der Arbeitgeber vor dem Landgericht in die Berufung. Doch dieses bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes: Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt.

Allerdings stellte das Landgericht auch fest, die Bezeichnung als »fettes Schwein« stelle »ohne Zweifel eine grobe Beleidigung dar«. Es liege im Gesamtkontext der Konversation nahe, dass der Vorgesetzte gemeint gewesen sei. Eine Abmahnung hätte jedoch ausgereicht. Unter anderem weil der Mitarbeiter seine Leistung 16 Jahre unbeanstandet erbracht und sich damit einen Vertrauensbonus erarbeitet hat. Zudem würde ihn die Kündigung wegen seiner besonderen sozialen Lage – er ist zu einem Grad von 20 behindert – überdurchschnittlich schwer treffen.

Zudem merkte das Gericht an, es sei zu beobachten, »dass unter dem Schutz der Anonymität der sozialen Netzwerke deutlich heftiger vom Leder gezogen wird, als man dies in einem Gespräch direkt Auge gegenüber Auge getan hätte«. Das sei zwar keine Rechtfertigung für die Äußerungen des Mitarbeiter, deute jedoch darauf hin, dass er die »Herabsetzungen anderer in einer plumpen Art und Weise schlicht lustig gefunden« habe.

Bei dem Urteil handelt es sich dem Gericht zufolge explizit um eine Einzelfallentscheidung. Unter anderen Umständen könnte daher die Kündigung nach einer Beleidigung via Emoji also durchaus rechtens sein.


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