Online-Handel

Telefonnummer gehört in die Widerrufsbelehrung

2. Februar 2016, 15:32 Uhr | Daniel Dubsky
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Die Frage, ob eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung gehört, bewegt noch immer viele Händler. Die Rechtslage ist mittlerweile klar: Sie muss aufgeführt werden. Detailfragen sind aber noch offen.

Bis Juni 2014 war es für Online-Händler nicht notwendig, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Verbraucher konnten schriftlich per E-Mail oder Brief oder einfach durch Rücksendung der Ware vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit der Novellierung des Fernabsatzrechts durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie änderte sich das jedoch. Laut Trusted Shops sind aber viele Händler noch immer nicht sicher, ob es nun notwendig ist, eine Telefonnummer anzugeben oder nicht.

Im § 355 Absatz 1 des BGB heißt es: »Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.« Es werden also keine Anforderungen an die Form mehr gelegt – die Textform ist nicht länger notwendig, ein Widerruf per Telefon ebenso möglich. In der Muster-Widerrufsbelehrung des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) steht daher folgerichtig, dass »soweit verfügbar« eine Telefonnummer eingefügt werden muss.

Das OLG Hamm urteilte 2015 wie das LG Bochum ein Jahr zuvor in der Vorinstanz, eine Nichtverfügbarkeit sei nur dann gegeben, wenn eine Telefonnummer nicht existiert. Und das »dürfte ein absoluter Ausnahmefall sein«, so Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops. Immerhin benötigen Betreiber eines Online-Shops eine Telefonnummer, um den telemedienrechtlichen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung nachzukommen. Und auch fernabsatzrechtliche Informationspflichten verpflichten den Unternehmer – wenngleich europarechtswidrig – zur Angabe.

Da ein geschäftlicher Anschluss unterhalten wird, müssen über diesen auch Widerrufserklärungen entgegen genommen werden, so die Meinung der Gerichte. Ob dafür eigens Mitarbeiter eingestellt werden müssen, sei nicht relevant.

Die geänderte Rechtslage hat übrigens auch einen Nebeneffekt: Der Entschluss zum Widerruf muss vom Verbraucher klar geäußert werden. Eine kommentarlose Rücksendung ist nicht mehr ausreichend.


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